Energiepreisbremsen – Für Unternehmen nur bei Verzicht auf Boni/Dividenden?

Laut Presseberichten hat die Koalition eine Einigung dazu erzielt, ob Unternehmen, um von den Energiepreisbremsen zu profitieren, auf die Auszahlung von Boni und Dividenden verzichten müssen.

Wie u.a. in einem Artikel der Tagesschau berichtet wird, sieht die erzielte Einigung vor, dass Unternehmen ihre Bonuszahlungen an Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte (Geschäftsleitung) nicht erhöhen dürften, wenn die erzielten Entlastungen zwischen 25 und 50 Mio. € liegen. Die Ausschüttung von Dividenden bliebe dann unberührt.

Sollte die Subventionshöhe mehr als 50 Mio. € betragen, dürften weder Boni noch Dividenden ausgezahlt werden.

Diese Grenzen können für Unternehmen jedenfalls im Unternehmensverbund schnell überschritten sein. Denn die maßgeblichen Höchstgrenzen gelten (nach den bisher veröffentlichten Entwürfen vom 29.11.2022, RGC berichtete) energieträger- und konzernübergreifend. Zudem sind sämtliche in diesem Zusammenhang vor 2024 gewährte Beihilfen zu kumulieren, also beispielsweise die gewährten Entlastungen aus Strompreisbremse, Gaspreisbremse, Wärmepreisbremse, Energiekostendämpfungsprogramm, EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, RGC berichtete) und ggf. weiteren Beihilfen im Zusammenhang mit der Ukrainekrise (vgl. § 3 Nr. 5 EWPBG-E).

Weitere Details sind abzuwarten. Der finale Gesetzesentwurf, über den am 15.12.2022 im Bundestag und am 16.12.2022 im Bundesrat abschließend beraten werden soll, ist noch nicht veröffentlicht. Sollten sich die Presseberichte bewahrheiten, ist mit der angekündigten Einigung zu den Boni- und Dividendenzahlungen jedoch eine weitere erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme der Preisdeckel hinzugekommen.

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Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Michelle Hoyer