Energiesteuerrecht: Anpassung der KN-Codes für Energieerzeugnisse

Zum 15. September 2018 wird die für das EnergieStG
und die EnergieStV anzuwendende
Fassung der Kombibierten Nomenklatur (KN) geändert.

Zum 15. September 2018 wird die für das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) anzuwendende Fassung der Kombibierten Nomenklatur (KN) geändert.

Worum geht es?

Das Energiesteuerrecht regelt die Besteuerung von Energieerzeugnissen wie z.B. Erdgas, Heizöl, Kohle, Raffineriegas usw. Was alles ein Energieerzeugnis darstellt, wird im EnergieStG und der EnergieStV in erster Linie durch Bezug auf den Europäischen Zolltarif bzw. die KN bestimmt. Bislang verwies das deutsche Recht „statisch“ auf die KN in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung (KN 2002). Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der EU-Kommission vom 6. April 2018 werden zum 15. September 2018 die Codes der europäischen Energiesteuerrichtlinie auf die ab dem 1. Januar 2018 geltenden KN-Codes (KN 2018) umgestellt. Die Anpassung der Energiesteuerrichtlinie wird auf Grundlage einer Änderungsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum selben Datum im EnergieStG und der EnergieStV nachvollzogen.

Im Rahmen dieser Gesetzesänderung erfolgen zudem einige Präzisierungen. So wird klargestellt, dass (u. a.) zubereitete Rostschutzmittel sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse keine Energieerzeugnisse i. S. des EnergieStG sind. Zudem werden in § 4 Nr. 3 und Nr. 9 EnergieStG bestimmte Energieerzeugnisse neu im Gesetz aufgenommen.

Die zum 15. September 2018 in Kraft tretende Änderung wirkt sich grundsätzlich nicht auf die geltenden Energiesteuersätze oder die energiesteuerrechtlichen Tatbestände aus.

Was müssen Unternehmen machen?

Als Folge der Gesetzesänderung werden u.a. Erlaubnisse und Erlaubnisscheine für erlaubnispflichtige Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG in den kommenden Monaten von Amts wegen sukzessive an die geänderte Rechtslage angepasst werden müssen. Dies hat die Generalzolldirektion in einem Schreiben vom 20. August 2018 bereits angekündigt. Das BMF geht von rund 3.500 betroffenen Erlaubnissen aus.

Soweit Ihr Unternehmen Inhaber einer betroffenen Erlaubnis nach EnergieStG ist, prüfen Sie ggf. bereits vorab, ob die Ihnen erteilte Erlaubnis von der Gesetzesänderung betroffen ist, um ggf. frühzeitig auf Ihr zuständiges Hauptzollamt zuzugehen.