Entwurf zur Änderung der NAV sieht Anmeldepflicht für Ladeeinrichtungen vor

Ein aktueller Entwurf für die Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sieht die Einführung einer Anmeldepflicht von Ladeeinrichtungen gegenüber dem Netzbetreiber vor.

Mit der Bundesrats-Drucksache 13/19 vom 04.01.2019 wurde ein Entwurf für die Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vorgelegt. Schwerpunktmäßig betreffen die Änderungen die Berechnungsmethodik für die Offshore-Umlage und die Anpassung der Vorschriften zu Investitionsmaßnahmen des Netzbetreibers nach der Anreizregulierungsverordnung.

Etwas versteckt enthält der Entwurf jedoch auch eine Änderung an § 19 Abs. 2 NAV, die künftig eine Anmeldepflicht für „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ in Niederspannung und für solche ab 12 kVA sogar eine Zustimmungspflicht des Netzbetreibers vorsieht.

Die geplante Neuregelung lautet wie folgt:

„Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder –nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.“

Die Neuregelung soll dem Netzbetreiber Gelegenheit zur Prüfung verschaffen, ob ausreichende Netzkapazität zur Verfügung steht, weil Ladeeinrichtungen die Netzstabilität erheblich gefährden könnten. Schon bislang waren in den Technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber (TAB) vereinzelt Anmeldepflichten für Ladeeinrichtungen geregelt.

Die vorgeschlagene Neuregelung in der NAV lässt jedoch einige Fragen offen. So ist bspw. der Begriff der „Ladeeinrichtung“ nicht definiert, scheinbar bewusst wurde nicht der in der Ladesäulenverordnung gebräuchliche Begriff des „Ladepunktes“ verwendet. Darüber hinaus dürften sich Fragen hinsichtlich der Rechtsfolgen bei einer Zustimmungsverweigerung durch den Netzbetreiber ergeben. Nach der Begründung zum Änderungsentwurf (BT-Drs. 13/19, S. 27) soll die Regelung weder die grundsätzlich bestehende Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers beseitigen, zudem sei dieser bei unzureichender Netzkapazität zum Netzausbau verpflichtet.

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