BNetzA legt Reservierungsquoten für Gasspeicher fest

Ergänzung der Festlegung KARLA Gas legt Reservierungsquote von 20 % fest

Die Regelungen über die Kapazitätsvergabe im Gassektor für das Fernleitungsnetz stammen aus dem Jahr 2011. Seinerzeit hatte die BNetzA die sog. Festlegung KARLA Gas (Az.: BK7-10-001) veröffentlicht. Diese Festlegung wurde zuletzt am 14. August 2015 geändert (KARLA Gas 1.1, Az.: BK7-15-001). Danach wurden die Speicherkapazitäten nach dem „first come, first served“-Prinzip vergeben.

Nun hat die BNetzA die Festlegung an neue europäische Vorgaben angepasst und hat daher am 6. Dezember 2018 eine Ergänzung der Festlegung beschlossen und veröffentlicht. Fernleitungsnetzbetreiber müssen danach mindestens 20 % der technischen Kapazität an Ein- und Ausspeicherpunkten zu Speichern reservieren und in Jahres- und Quartals-Auktionen vermarkten. Damit ist das Prinzip, wonach der schnellste Kunde freie Kapazitäten erhält, für den reservierten Kapazitätsanteil aufgehoben.

Hintergrund der neuen Reservierungsquote ist die Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungs¬netzen (sog. Netzkodex Kapazi¬tätszuweisung), der gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV bereits seit April 2018 in Deutschland gilt. Dem Wortlaut nach betrifft der Netzkodex Kapazitätszuweisung zunächst die Kapazitäten in den Leitungsnetzen. Die BNetzA ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Netzkodex auch auf Speicherpunkte anzuwenden ist.

Weitere Informationen zur Ergänzungsfestlegung finden Sie auf der Internetseite der BNetzA.