Erleichterungen bei der Antragsfrist für die Besondere Ausgleichsregelung sollen gesetzlich verankert werden

Regelung zum Umgang mit der Antragsfrist während der Corona-Pandemie

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) hat eine Formulierungshilfe vorgelegt, die u. a. eine Ergänzung zur Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 bis 69a EEG vorsieht. Danach sollen für die jetzt kommenden Anträge für das Begrenzungsjahr 2021 Erleichterungen hinsichtlich der Antragsfrist und hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen gelten.

Die geplanten Regelungen sehen vor, dass die §§ 63 ff. EEG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass abweichend von § 66 Absatz 1 die Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sowie die weiteren in den §§ 64 und 65 genannten Unterlagen auch nach der Ausschlussfrist eingereicht werden können. Die Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 müssen für Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 64 jedoch spätestens zum 30. November 2020 vorgelegt werden.

Laut Gesetzesbegründung soll damit eine Sonderregelung für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2020 geschaffen werden. Denn aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie besteht eine besondere Schwierigkeit für die Unternehmen, die Nachweise, insbesondere die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und das Zertifikat nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist einzureichen.

Die Unternehmen müssen allerdings – wie bisher – den Antrag zum 30. Juni 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Das stellt auch die Gesetzesbegründung noch mal klar. Lediglich die Nachweise können nachgereicht werden. Die Wirtschaftsprüferbescheinigung gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und das Zertifikat gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017 müssen dann spätestens zum 30. November 2020 vorgelegt werden.

Ebenfalls in der Gesetzesbegründung wird empfohlen, die Bescheinigungen so früh wie möglich nachzureichen. Je früher die Bescheinigungen eingereicht werden, desto eher könne das BAFA die Anträge bearbeiten und bescheiden. Daher sei für eine Bescheidung noch im Jahr 2020 eine frühzeitige, unverzügliche Vorlage aller Antragsunterlagen beim BAFA erforderlich.

Wir begrüßen diesen  Regelungsvorschlag, da die Rechtssicherheit im Hinblick auf die brisante Ausschlussfrist im BesAR-Antragsverfahren gesteigert wird. Zugleich sehen wir jedoch noch dringenden weiteren Regelungsbedarf, insbesondere für die Frist, bis Anfang 2021 ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept zu errichten. Diese Frist werden viele BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger wegen Corona nicht einhalten können. Außerdem fehlt immer noch der hierfür maßgebliche, endgültige Hinweis der BNetzA  zu Messen und Schätzen.