Erneute Anfrage der FDP zur Ermittlung und Abgrenzung von Drittstrommengen
Drittstrommengen – Erheblicher Bürokratieaufbau, wenig Mehrwert
Bereits im August 2019 hatte die FDP eine sogenannte Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Diese enthielt zahlreiche Fragen zur Ermittlung und Abgrenzung von Drittstrommengen (RGC berichtete). Die Antwort der Bundesregierung (ebenfalls aus August 2018) finden Sie hier.
Nun hat die FDP erneut eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik gestellt, die von der Bundesregierung im Dezember 2019 beantwortet wurde. Einige Einzelfragen der FDP beziehen sich auf offene Auslegungsfragen, wie z.B. darauf, wer Betreiber einer Stromverbrauchseinrichtung ist, wenn nicht alle drei Betreiberkriterien eindeutig einer Person zuzuordnen sind, und ob dem Tragen des wirtschaftlichen Risikos eine besondere Bedeutung zukommt. Die Bundesregierung bestätigt zunächst, dass alle Kriterien grds. kumulativ vorliegen müssen, wobei der wirtschaftlichen Risikotragung im Zweifel ein besonderes Gewicht beigemessen werden kann.
Andere Fragen beziehen sich auf die Einführung eines festen Schwellenwertes für sogenannte Bagatellmengen, was von der Bundesregierung abgelehnt wird. Notstromaggregate werden als Stromerzeugungsanlagen eingestuft, die den Regelungen des EEG unterliegen.
Außerdem stellt die Bundesregierung klar, dass sie keine signifikanten Mehreinnahmen erwartet. Der Gesamtkontext lässt ahnen, dass die Bundesregierung mit dieser Antwort klarstellen wollte, dass ihre Motivlage für die Neuregelungen nicht die war, Mehreinnahmen zu generieren, sondern für Rechtssicherheit zu sorgen. Allerdings hinterlässt die Antwort insgesamt auch den Eindruck, dass der Bundesregierung immer noch nicht bewusst ist, welcher Mehraufwand in bürokratischer und praktischer Hinsicht mit den Neuregelungen einhergeht.