Erste Klage gegen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Vorbereitung
Ein Unternehmen der Energiebranche klagt gegen den nationalen Emissionshandel, da es das BEHG für verfassungswidrig hält.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt den zu Jahresbeginn gestarteten nationalen Emissionshandel. Die Verfassungsmäßigkeit des BEHG wurde schon vor der Einführung des nationalen Emissionshandels vielfach angezweifelt. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen Emissionshandels könnte insbesondere im Widerspruch zu finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes stehen. Erste Gutachten sind bereits zu dem Schluss gekommen, dass das BEHG verfassungswidrig ist – zumindest in seiner Einführungsphase von 2021-2026. Hierüber hatten wir bereits hier und hier berichtet.
In zeitlicher Hinsicht richtet sich nun auch die Klage auf den Zeitraum, in dem die Emissionszertifikate zu gesetzlich festgelegten Preisen verkauft würden, also von 2021 bis 2025 sowie in der Übergangsphase 2026.
Der Hintergrund: Bis 2026 handele es sich bei der CO2-Bepreisung aus finanzrechtlicher Sicht um eine Steuer. Für die Einführung einer solchen Steuer habe der Bund allerdings keine Gesetzgebungskompetenz. Die CO2-Bepreisung erfülle die Voraussetzungen einer Steuer, da die Zertifikate zunächst in beliebiger Menge erworben werden könnten und es keinen Bezug zu einer staatlichen Gegenleistung gebe. Die Zertifikate seien lediglich ein Zahlungsbeleg. Sollte die CO2-Bepreisung dennoch als nicht-steuerliche Abgabe betrachtet werden, genügte eine solche jedenfalls nicht den unter anderem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) formulierten Maßstäben.
Im Ergebnis scheint es aufgrund der schon von Anfang an bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an dem BEHG, nicht unwahrscheinlich, dass das BVerfG, wie schon bei der Kernbrennstoffsteuer, die Nichtigkeit des BEHG mit ex tunc Wirkung, d. h. von Anfang an, erklären könnte. Das hätte zur Folge, dass die bis dahin geleisteten Mittel rückabgewickelt werden müssten.
Wir empfehlen Ihnen daher eine Kostenweitergabeklausel, in Ihre Lieferverträge aufzunehmen, die die Rückforderung von CO2-Kosten sichert. Zumindest sollten entsprechende BEHG-Zahlungen nur unter Vorbehalt getätigt werden.
Weitere Informationen über eine Kostenweitergabeklausel und eine Vorbehaltserklärung finden Sie in unserem BEHG-Video-Tutorial sowie in unserer News vom 23.09.2020.