Erste Landesregierungen machen Gebrauch von den Verordnungsermächtigungen des GEG.

Die in der Praxis dringend erwarteten landesrechtlichen Verordnungen rollen an.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) am 01.11.2020 sind die Vorschriften zu energetischen Anforderungen und zum Einsatz erneuerbarer Energien strukturell neu konzipiert worden (RGC berichtete). Ziel des Gesetzes ist es, ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäuden und für den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung zu schaffen. Zudem werden die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Energieeinsparrecht für Gebäude umgesetzt.

Teil des GEG sind die verankerten Ermächtigungen (§§ 94, 101 Abs. 1 GEG), nach welcher die Landesregierungen berechtigt sind, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur neu eingeführten Erfüllungserklärung und die Berechtigung zur Ausstellung der Erklärung, sowie die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und Energieausweisen zu regeln. Die Umsetzung dieser Verordnungsermächtigungen wird in der Praxis dringend erwartet, da bis dahin vielfach die nun veralteten bisherigen Verordnungen Gültigkeit behalten. Diese sind jedoch nicht auf die Anforderungen an die Gebäudeeigentümer durch das neue GEG zugeschnitten, sondern beziehen sich noch auf die alte Rechtslage.

So hat beispielsweise die nordrhein-westfälische Landesregierung bereits im Januar einen Gesetzentwurf für ein Gesetz über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz – GEG-UG NRW) veröffentlicht. Dieser vorliegende Gesetzentwurf ermöglicht die Zusammenführung des bisherigen nordrhein-westfälischen Umsetzungsrechts, dass sich mit dem EEWärmeG-DG NRW und der EnEV-UVO noch auf das bisherige Bundesrecht bezieht.

Nun zieht auch Niedersachsen nach. Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 27.04.2021 die Freigabe des Entwurfes der „Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen“ beschlossen. Die NDVO-GEG soll die Zuständigkeiten für den Vollzug des GEG regeln und damit die Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (DVO-EnEV) ablösen, die dem Vollzug der Energieeinsparverordnung diente, sowie die Zuständigkeitsregelung in Nr. 11.6 der Anlage der ZustVO-Umwelt – Arbeitsschutz für das EEWärmeG und § 7 Nr. 6 der ZustVO-OWi für die EnEV.

Es bleibt abzuwarten, ob zeitnah in allen Bundesländern an die Rechtslage des GEG angepasste Verordnungen in Kraft treten werden. Wir werden die Gesetzgebung weiter für Sie im Blick behalten.