EU-Kommission entscheidet: Stromnetzentgeltbefreiung aus 2012 und 2013 rechtswidrig

Deutschland muss Netzentgelte bei großen Stromverbrauchern nachfordern. Die Europäische Kommission hat am Montag bekannt gegeben, dass die in den Jahren 2012 und 2013 geltende Befreiung von Stromnetzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. 

Nun muss Deutschland die illegalen Beihilfen rückabwickeln, in dem die begünstigten Unternehmen Netzentgelte nachentrichten müssen.

Hintergrund ist ein europäisches Beihilfeprüfverfahren, welches im März 2013 gegen Deutschland eingeleitet worden war. Es richtete sich gegen die im Jahr 2011 geschaffene Möglichkeit, vollständig von den Stromnetzentgelten befreit zu werden, wenn der Jahresverbrauch 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden überstieg (RGC berichtete).

Nun hat die EU-Kommission die Untersuchungen abgeschlossen und folgendes festgestellt:

  • Einkünfte aus der § 19-Umlage sind staatliche Mittel, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet seien, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübe.
  • Die Netzentgeltbefreiung der Jahre 2012 und 2013 stelle daher eine staatliche Beihilfe dar, da diese durch die § 19-Umlage finanziert werde.
  • Die Begünstigung im Jahr 2011 sei hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten damals noch nicht über eine Umlage verteilt, sondern ausschließlich von den Netzbetreibern selbst getragen wurden.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte, dass alle Stromverbraucher die Netzbetreiber für die Dienste, die sie nutzen, bezahlen müssten. Wenn bestimmte große Stromverbraucher von diesen Entgelten befreit würden, stelle dies eine unfaire Bevorteilung dar. Zudem werde die Last für die übrigen Verbraucher erhöht.

Nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gibt es – selbst bei konstantem Stromverbrauch – keine objektive Rechtfertigung für eine vollständige Befreiung von Netzentgelten. Alle Verbraucher sollen für die Kosten aufkommen, die sie dem Netz verursachen. Aus Sicht der EU-Vorschriften würden auch große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme Netzdienstleistungen nutzen und Netzkosten verursachen.

Deutschland habe zwar nachgewiesen, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertige angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen jedoch nur eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.

Die EU-Kommission berechnete, dass die begünstigten Unternehmen im Jahr 2012 ca. 300 Mio. Euro an Netzentgelten gespart hätten. Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln und dann die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern. Da der Beschluss noch nicht veröffentlicht wurde, lässt sich die Gesamthöhe der Rückforderungen noch nicht beziffern. Der Anteil an den Netzentgelten, die jeder Netznutzer auf jeden Fall zahlen müsse, liegt laut der Kommission aber bei mindestens 20 Prozent.

Mit Wirkung für das Jahr 2014 schaffte Deutschland die Befreiung von den Stromnetzentgelten ab. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten, die sie jeweils für das Netz verursachen, berechnet werden. Diese neue Regelung war nicht Gegenstand der Untersuchung der Kommission, genügt aber nach unserer Auffassung den Vorgaben aus der jetzt vorliegenden Entscheidung der Kommission.

Derzeit liegt lediglich die Pressemitteilung der EU-Kommission vor. Der ausführliche Beschluss wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.34045 zugänglich gemacht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind.