EU-Taxonomie: Hilfestellungen der EU-KOM zur Umsetzung von Art. 8 der Taxonomie-Verordnung

Delegated Act zu Art. 8 EU Taxonomie für Finanzunternehmen und große börsennotierte Unternehmen von der EU Kommission verabschiedet.

Am 6. Juli 2021 hat die Kommission den delegierten Rechtsakt zu Artikel 8 der EU Taxonomie (C(2021) 4987 final) verabschiedet, der die von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen offenzulegenden Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten enthält. Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung regelt die „Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen“.

Unmittelbar davon betroffen sind Finanzunternehmen (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Vermögensverwalter) und daneben Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach § 289b bzw. § 315b HGB in Verbindung mit der EU-CSR-Richtlinie verpflichtet sind, sprich kapitalmarktorientierte Unternehmen, bei denen insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Diese Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung anzugeben, welche Anteile ihrer

  • Umsatzerlöse,
  • Investitionsausgaben und
  • Betriebsausgaben

mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen wurden in einem am 7. Mai 2021 veröffentlichten Verordnungsentwurf der EU-Kommission konkretisiert. Danach sind erste Berichtselemente und qualitative Informationen bereits ab dem 1. Januar 2022 darzulegen. Ab dem 1. Januar 2023 sollen dann alle Kennzahlen berichtet werden.

Ende letzten Jahres wurde darüber hinaus die delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 veröffentlicht, durch die die EU-Kommission die offenzulegenden Informationen konkretisiert und den betroffenen Unternehmen somit eine Hilfestellung zur Umsetzung des Artikels 8 der Taxonomie-Verordnung an die Hand gab. Unter anderem hat die Kommission FAQ zu den Berichtspflichten veröffentlicht.

Die energieintensive Industrie dürfte in den meisten Fällen (es sei denn, sie haben § 289b bzw. § 315b HGB zu beachten) von diesen Neuerungen vorwiegend mittelbar betroffen sein. Projekte, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, dürften sich in Zukunft deutlich besser finanzieren lassen, als Projekte, bei denen dies nicht der Fall ist. Einige Unternehmen legen bereits auf freiwilliger Basis Informationen über ihre nachhaltigen Aktivitäten offen.

Ab der Berichtsperiode 2023 könnte die aktuell geltende Berichtspflicht ausgeweitet werden, denn die EU-Kommission hat bereits einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der CSR-Richtlinie vorgelegt, wonach alle Großunternehmen unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Arbeitnehmern berichtspflichtig werden. Außerdem sollen kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen einbezogen werden.

Auch wenn Ihr Unternehmen vom EU-Berichtsstandard jetzt noch nicht unmittelbar betroffen ist, empfehlen wir die weitere Entwicklung zu verfolgen.

Autoren: Aletta Gerst
                 Joel Pingel