EU veröffentlicht Entwurf für neuen Lieferketten-Rechtsakt
Lange hat es sich angekündigt, jetzt wurde der Entwurf für einen EU-Lieferketten-Rechtsakt vorgelegt, der in einigen Punkten deutlich über das deutsche Lieferkettengesetz hinausgeht.
Heute, am 23.02.2022, hat die EU einen Lieferketten-Rechtsakt veröffentlicht. Einige Details waren schon im Vorfeld durchgesickert (RGC berichtete).
Der Entwurf einer „DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on Corporate Sustainability Due Diligence and amending Directive (EU) 2019/1937“ formuliert in Artikel 2 den Anwendungsbereich für
- Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter und einen weltweiten Umsatz von mehr als 150 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr haben oder
- Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 250 Mitarbeiter und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Euro Mio. im letzten Geschäftsjahr haben, sofern mindestens 50 % dieses Nettoumsatzes in einer „Risikobranche“ erfolgt.
Besonders genannt werden diesbezüglich die (Risiko-)Branchen:
- Herstellung von Textilien, Leder und verwandten Produkten (einschließlich Schuhen) und der Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen,
- Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur),
- Herstellung von Lebensmittel und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen,
- lebende Tiere, Holz, Lebensmittel und Getränke,
- Gewinnung von Bodenschätzen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Erdöl, Erdgas, Kohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie alle anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte),
- Herstellung von Grundmetallprodukten, anderen nichtmetallischen Mineralprodukten und verarbeitete Metallprodukte (außer Maschinen und Ausrüstung) und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, Grund- und Zwischenmineralien-Produkte (einschließlich Metalle und Metallerze, Baumaterialien, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte).
Zudem gelten die Regelungen unter bestimmten Bedingungen auch für größere Unternehmen, die in einem Drittstaat gegründet wurden und z.B. größere Umsätze in der EU erwirtschaften.
Der Richtlinienentwurf sieht insbesondere die folgenden Pflichten für die erfassten Unternehmen vor:
- Einbeziehung der Lieferketten-Sorgfaltspflicht in ihre Politik, vgl. Artikel 5;
- Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller nachteiliger Auswirkungen der Aktivitäten des Unternehmens bzw. der Lieferkette auf Menschenrechte und der Umwelt, vgl. Artikel 6;
- Vermeidung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen und Herbeiführung tatsächlicher negativer Auswirkungen;
- Beendigung dieser Auswirkungen bzw. Minimierung ihres Ausmaßes, vgl. Artikel 7 und 8;
- Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens, vgl. Artikel 9;
- Überwachung der Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflichtpolitik und -maßnahmen, vgl. Artikel 10;
- Öffentliche Kommunikation zur Sorgfaltspflicht, vgl. Artikel 11.
Der Pflichtenkanon und das Vorgehen des Richtlinien-Entwurfes sind daher dem deutschen Lieferkettengesetz nicht unähnlich. Im Detail ergeben sich – nicht nur durch den größeren Anwendungsbereich – aber weitreichende Unterschiede. Wir werden den Entwurf in den nächsten Tagen und Wochen weiter auswerten und an dieser Stelle bei Gelegenheit berichten.
Autorin: Dr. Franziska Lietz