EuGH: Gasversorger dürfen ihre Preise unter bestimmten Bedingungen ohne vorherige persönliche Information der Endkunden erhöhen
Urteil vom 2. April 2020, Az.: C-765/18
Relevanz: Der Schutz des Verbrauchers wird durch die Entscheidung des EuGH beeinträchtigt. Dem Verbraucher steht aber im Falle der Erhöhung ein jederzeitiges Kündigungsrecht sowie weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung, mittels derer er einen möglicherweise aufgrund der nicht erfolgten persönlichen Information entstandenen Schaden geltend machen kann.
Hintergrund: Der EuGH hatte auf Antrag des Landgerichts Koblenz über diesen Fall, der in Neuwied spielt, zu entscheiden. Die dortigen Stadtwerke hatten von einem Gaskunden die Zahlung von Rückständen aus den Jahren 2005 bis 2007 verlangt. Der Versorger hatte Preiserhöhungen zwar auf seiner Webseite und in der lokalen Presse angekündigt, den Kunden aber nicht persönlich informiert. Der Kunde hatte die Erhöhung für unwirksam gehalten, weil der Energieversorger sie ihm nicht persönlich mitgeteilt habe.
Der EuGH hat nunmehr untersucht, ob das Vorgehen der Stadtwerke mit der Erdgasbinnenmarktrichtlinie der EU vereinbar ist und festgestellt, dass die Preiserhöhungen im vorliegenden Fall nur dazu dienten, höhere Bezugspreise für das Erdgas an die Endverbraucher weiterzureichen. In derartigen Fällen, in denen lediglich die Weitergabe höherer Bezugskosten ohne höheren Gewinn für den Versorger erfolgt, soll die Erhöhung auch ohne direkte Mitteilung an die einzelnen Endverbraucher rechtmäßig sein. Andernfalls könnte das vom Gasversorger getragene wirtschaftliche Risiko das von der Erdgasbinnenmarktrichtline verfolgte Ziel der Versorgungssicherheit infrage stellen.