FDP stellt kleine Anfrage an die Bundesregierung zu Drittverbräuchen und Bagatellmengen

In der Anfrage vom 1. August stellt die FDP zahlreiche Fragen, die die Ermittlung und Abgrenzung von Drittstrommengen nach dem EnSaG betreffen.

Hintergrund für die Anfrage ist das EnSaG, welches am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Seitdem beschäftigen sich sehr viele Unternehmen mit der Abgrenzung von Strommengen, die ein Unternehmen selbst verbraucht oder die das Unternehmen an Dritte leitet. Diese Abgrenzung ist unter anderem dann notwendig, wenn ein Unternehmen Entlastungen aufgrund von Eigenerzeugung, aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung oder aufgrund von Netzumlagenbegrenzungen in Anspruch nimmt. Denn all diese Entlastungen dürfen nur für den selbst verbrauchten Strom gewährt werden. Außerdem ist jedes Unternehmen, welches Strom an Dritte liefert, ein Stromversorgungsunternehmen. Damit muss das Unternehmen verschiedene Zahlungs- und Meldepflichten erfüllen (RGC berichtete). 
Am 1. August 2019 stellte die FDP zu diesem Themenkreis eine sogenannte kleine Anfrage an die Bundesregierung (BT Drs.: 19/12095). In dieser Anfrage wirft die FDP zahlreiche Fragen zur Abgrenzung von Drittstrommengen auf, mit denen auch die Unternehmen aus Industrie und Dienstleistung beschäftigt sind und die zum Teil in dem Hinweisblatt der Bundesnetzagentur zum Schätzen und Messen behandelt werden (vgl. dazu oben angegebenen Link). Vordergründig werden Antworten auf juristische Fragestellungen gefordert, die zum Teil äußerst komplex sind und auf deren Beantwortung durch die Bundesregierung man mit Spannung warten kann. Hintergründig wird durch die gesamte Anfrage aber die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen nach dem EnSaG an die Abgrenzung von Drittstrommengen gestellt.
Besonders brisant sind die Fragen der FPD, die auf die Abgrenzungspflichten des Bundes in dessen eigenen Liegenschaften abzielen. Unter anderem wird hinterfragt, ob die Vorgaben der §§ 62a, 62b, 104 Absatz 10 und 11 EEG nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf sämtliche Liegenschaften des Bundes bereits umgesetzt wurden. Ebenso wird die Verbrauchsabgrenzung der eigenerzeugten Strommengen innerhalb der bundeseigenen Liegenschaften für jede Liegenschaft separat gefordert sowie eine konkrete Abschätzung der Weiterleitungsfälle in ganz Deutschland. Diese Fragen mögen auf den ersten Blick provokant wirken. Auf der anderen Seite werden hier genau die Anforderungen gespiegelt, die aktuell an einen Großteil der Unternehmen gestellt werden.
Wenn Sie mehr zu den Anforderungen an die Abgrenzung von Drittstrommengen erfahren möchten, würden wir uns freuen, Sie zu unserem Workshop „Der Weg zum richtigen Messkonzept nach EEG und ISO 50001“ am 27. August 2019 begrüßen zu dürfen. Zur Anmeldung geht es hier.
Auch bei unserem Kanzleiforum am 26./27. September wird diese Thematik eine große Rolle spielen. Unter anderem wird die Bundesnetzagentur Ihr Hinweisblatt zum Messen und Schätzen erläutern und zur Diskussion stellen. Zur Anmeldung geht es hier.