FG Düsseldorf: Zur Energiesteuerentlastung bei der Herstellung eines Asphaltmischguts

Urteil vom 4. September 2019, Az. 4 K 450/19 VE

In dem vorstehenden finanzgerichtlichen Verfahren eines Unternehmens, das Asphaltmischgut herstellt, hat das FG Düsseldorf entschieden, dass es sich bei einem Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG handeln kann.  

Relevanz: Das Urteil ist für Unternehmen relevant, welche Asphaltmischgut herstellen und eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG bzw. eine andere sich darauf beziehende Energiesteuerbegünstigung in Anspruch nehmen.

Hintergrund: Die Klägerin betreibt ein Asphaltmischwerk (Mineralmischung mit bis zu 30 % Asphaltgranulat) und besaß eine Erlaubnis, Kohle als Heizstoff steuerfrei für die Herstellung von Asphalt zu verwenden. Das beklagte Hauptzollamt widerrief die Erlaubnis mit der Begründung, die Klägerin stelle Asphalt und keine Ware aus Asphalt her, was kein begünstigter Prozess i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG darstelle. Die Klägerin wendete sich im Klageverfahren gegen den Widerruf der Erlaubnis.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte des § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG sprächen dafür, dass Asphaltmischgut eine Ware aus Asphalt sein könne. Die in 2018 vorgenommene Gesetzesänderung von „Asphalt“ zu „Waren aus Asphalt“ habe laut der Gesetzesbegründung lediglich klarstellende Wirkung. Auch die NACE Rev. 1.1, welche u.a. bei der Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG heranzuziehen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Herstellung von Asphaltmischgut könne als nach der Gesetzesbegründung begünstigte Herstellung sonstiger Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien i.S.d. NACE-Unterklasse 26.82 angesehen werden.

Gegen das Urteil des FG Düsseldorf wurde Revision eingelegt.