Förderstopp für (neue) Photovoltaik-Anlagen

Der Ausbaudeckel für Solaranlagen wird voraussichtlich noch vor 2021 erreicht.

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) ist bereits seit Jahren ein Förderstopp für Solaranlagen verankert (sog. PV-Ausbaudeckel). Dieser greift bei einer deutschlandweit installierten Gesamt-PV-Leistung von 52 GW.
Ende Juni lag die Gesamtleistung der in Deutschland installierten Photovoltaik-Anlagen nach Angaben der Bundesnetzagentur bei knapp 48 GW. Bei einem jährlichen Zubau in Höhe des gesetzlichen Zielwerts von 2,5 GW wird der Deckel spätestens 2021, voraussichtlich aber früher erreicht.
Was bedeutet das?
Schafft der Gesetzgeber keine Nachfolgeregelung, erhalten neue (nach Erreichen des Ausbaudeckels in Betrieb genommene) Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW keine Förderung nach dem EEG 2017 (Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterstromzuschlag) mehr.
Größere Freiflächenanlagen könnten immerhin noch an den EEG-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen. Für alle anderen Solaranlagen (Freiflächen- und Gebäudeanlagen bis einschließlich 750 kW) käme eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Förderung über Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterzuschlag nicht mehr in Betracht. Ob solche Projekte dann noch wirtschaftlich sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die neuen Solaranlagen sinnvoll in Eigenversorgungskonzepte z.B. unter Inanspruchnahme der Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 %, eingebunden werden können. Daneben bleibt auch die (ungeförderte) vorrangige Einspeisung von Solarstrom ins Netz zulässig. Der Betreiber der PV-Anlage hätte aber keinen (gesetzlichen) Anspruch auf eine bestimmte Vergütung und würde das volle Preis- bzw. Marktrisiko tragen.
Nicht von dem Förderstopp betroffen sind im Übrigen bestehende oder vor Erreichen des Ausbaudeckels in Betrieb genommene PV-Anlagen. Diese werden für die gesetzlich garantierte Laufzeit von 20 Jahren (üblicherweise gerechnet ab Inbetriebnahme) wie gewohnt nach EEG 2017 gefördert.
Mögliche Nachfolgeregelung in Sicht?
Bereits bei Verabschiedung des Ausbaudeckels im Jahr 2012 hatte der Gesetzgeber die jeweilige Bundesregierung verpflichtet, rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neuregelung vorzulegen und dies seither mehrfach bekräftigt. Die aktuelle Bundesregierung verweist in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen darauf, dass dieses Thema derzeit in einer Arbeitsgruppe zur Erhöhung der Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien gemeinsam mit weiteren Klimaschutz-Maßnahmen beraten werde. Soweit ersichtlich sind die Beratungen bislang ohne Ergebnis geblieben. Es bleibt daher abzuwarten, ob es eine Nachfolgeregelung geben wird und wie diese aussehen könnte. Bis dahin sollten Unternehmen, die erwägen, neue Solaranlagen zu installieren und den erzeugten Strom nach EEG 2017 über Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterstromzuschlag fördern zu lassen, die Rentabilität des Projektes prüfen und hierfür die aktuelle Gesetzgebung zum EEG verfolgen.