Frist für Transparenzdatenmeldung der EEG-Umlagebefreiung endet am 31. Juli 2021

Die Bundesnetzagentur führt die jährliche Datenerhebung zum Umfang der EEG-Umlagebefreiung von Letztverbrauchern und Eigenversorgern durch.

Eigenversorger und Letztverbraucher (z.B. Eigenerzeuger), die Strom verbraucht haben, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde, und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagebefreiung nach den §§ 61 bis 61g oder 69b EEG bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 Euro oder mehr betragen hat, sind gemäß § 74a Abs. 3 EEG verpflichtet, der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Reihe von Daten (sog. Transparenzdaten) zu melden.

Die Meldung der Daten muss bis zum 31. Juli 2021 erfolgen, soweit der für den Eigenversorger bzw. sonstigen Letztverbraucher zuständige Netzbetreiber ein Anschlussnetzbetreiber ist. Für Letztverbraucher und Eigenversorger, deren Netzbetreiber ein Übertragungsnetzbetreiber ist, gilt eine verlängerte Meldefrist bis zum 31. Oktober 2021.

In der wiederkehrenden jährlichen Abfrage müssen neben allgemeinen Angaben zum Unternehmen vor allem Angaben zum Umfang der Umlagebefreiung, zur Gebietseinheit und zum Hauptwirtschaftszweig des privilegierten Unternehmens mitgeteilt werden. Sämtliche Daten beziehen sich auf das Kalenderjahr 2020.

Bei der Meldung ist zwingend der von der BNetzA bereitgestellte Excel-Erhebungsbogen auszufüllen. Hier gelangen Sie direkt zu dem Downloadbereich für dieses Formular mit den Ausfüllhinweisen der BNetzA.

Bitte beachten Sie, dass der Erhebungsbogen zweifach – postalisch und elektronisch – an die BNetzA gesandt werden muss. Weitere Hinweise der BNetzA zum Versand finden Sie auf ihrer Website.

Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.