Genehmigungsverfahren zum EEG 2017 – EU-KOMM kippt EEG-Umlagereduzierung bei neuen KWK-Eigenversorgungsanlagen

§ 61b Nr. 2 EEG 2017 laut EU-KOMM in der derzeitigen Fassung nicht genehmigungsfähig

Das EEG 2017 liegt der EU-KOM derzeit zur Genehmigung vor. Gegenstand sind dabei u.a. die Regelungen zur Eigenerzeugung und Eigenversorgung. Die EU-KOM hat sich zu dem Genehmigungsverfahren geäußert: Nach bisher nur mündlicher und unverbindlicher Aussage werden die Eigenversorgungsregelungen aus dem EEG 2017 für Bestandsanlagen, EEG-Neuanlagen, Rechtsnachfolge und Scheibenpacht genehmigt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 % für KWK-Neuanlagen (Inbetriebnahme seit 1. August 2014) nach § 61b Nr. 2 EEG 2017 hält die EU-KOM jedoch in der derzeitigen Fassung für nicht genehmigungsfähig. Sie ist der Auffassung, dass sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens eine deutliche Überförderung neuer KWK-Anlagen herausgestellt habe.

Die Bundesregierung bemüht sich vor diesem Hintergrund um eine Neuregelung. Die Neuregelung soll im Bereich der KWK-Neuanlagen weiter differenzieren und so den Kreis der Betroffenen möglichst gering halten.

Ohne Genehmigung unterliegt der § 61b Nr. 2 EEG einem beihilferechtlichen Vollzugsverbot. Folge hiervon ist, dass es für KWKG-Neuanlagen keine geltende Ausnahmeregelung mehr gibt und 100% der EEG-Umlage zu entrichten ist. Diese Folge tritt aber erst ab dem 1. Januar 2018 ein. Bis dahin soll die bis dahin erteilte Genehmigung der entsprechenden Regelungen aus dem EEG 2014 vor Zahlungspflichten schützen.

Bis zum Vorliegen einer (genehmigten) Neuregelung besteht somit die Pflicht, für Strommengen aus KWK-Neuanlage, die bisher unter das Privileg des § 61b Nr. 2 EEG fielen, ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zu zahlen. Bitte beachten Sie die Unverbindlichkeit der geschilderten Aussagen der EU-KOM.