Gericht kippt 10jährige Laufzeit eines Wärmelieferungsvertrages
In den letzten Monaten haben sich verschiedene Gerichte, darunter auch der BGH, mit Rechtsfragen bei der Fernwärmeversorgung befasst.
So hatte das LG Gießen entschieden, dass nach der Kündigung eines Wärmeliefervertrages auch die zur Absicherung der Wärmeversorgung eingetragene Dienstbarkeit gelöscht werden müsse (RGC berichtete). Der BGH hatte seine Vorgaben für Preisanpassungsklauseln konkretisiert (RGC berichtete).
Nun liegt eine weitere Entscheidung zur Fernwärmeversorgung vor. Das LG Landshut hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2017 (Az.: 54 O 354/17) entschieden, dass eine Fernwärmeversorgung im Sinne der AVBFernwärmeV voraussetze, dass der Versorger vor Beginn der Versorgung eine Wärmeproduktionsanlage auf eigene Kosten erstellt und/oder das für die Versorgung erforderliche Leitungsnetz aufbaut. Unter Berufung auf eine frühere BGH-Entscheidung urteilt das LG Landshut, dass im Falle des sog. Contracting keine Fernwärmeversorgung vorliege, da lediglich die von den Stadtwerken produzierte Wärme durch deren Leitungsnetz weitergeleitet und die beim Letztverbraucher vorhandene Heizungsanlage lediglich zu einem symbolischen Preis gepachtet werde. Das Gericht begründet (wie schon der BGH) seine Auffassung damit, dass Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV durch die hohen Investitionen bei der Einrichtung der Fernwärmeversorgung charakterisiert werde.
Folglich kommt das LG Landshut zu dem Ergebnis, dass mangels hoher Investitionen keine Fernwärmeversorgung im Sinne der AVBFernwärmeV vorliegt. Da aber das Vorliegen einer Fernwärmeversorgung Voraussetzung dafür ist, dass auf den zugrunde liegenden Vertrag statt des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen die AVBFernwärmeV Anwendung findet, prüft das Gericht den Vertrag auf seine AGB-rechtliche Zulässigkeit. Nach dem AGB-Recht (§ 309 Nr. a BGB) ist eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren grundsätzlich unzulässig. Der Wärmelieferungsvertrag hatte jedoch eine (in der Fernwärmeversorgung übliche) 10jährige Mindestvertragslaufzeit, wobei die Investition des Wärmeversorgers umgerechnet nur 250,00 €/Monat betrugen. Sofern die AVBFernwärmeV Anwendung findet, ist dies unproblematisch. Da vorliegend aber statt der AVBFernwärmeV AGB-Recht Anwendung findet, kommt das LG Landshut zu dem Ergebnis, dass wegen des AGB-Verstoßes der Vertrag sofort kündbar sei. Damit setzt ein weiteres Gericht den oft für den Letztverbraucher nachteiligen Wärmelieferungsverträgen eine Grenze.