Hauptzollämter überprüfen Versorgerstatus bei Unternehmen
Die Hauptzollämter führen derzeit eine Überprüfung der erteilten
Versorgererlaubnisse nach § 4 StromStG bei Unternehmen durch.
Die Hauptzollämter führen derzeit eine Überprüfung der erteilten Versorgererlaubnisse nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) durch.
Worum geht es?
Hintergrund dieser Überprüfungen ist die Novellierung des Stromsteuerrechts zu Beginn dieses Jahres. In diesem Zuge sind u.a. neue Ausnahmen vom Versorgerstatus in § 1a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) eingefügt worden. Ziel der neuen Ausnahmen ist es u.a., die Anzahl der Versorger in Deutschland zu reduzieren und damit die mit der Überwachung betrauten Hauptzollämter zu entlasten.
Mit Einführung der neuen Ausnahmen in § 1a StromStV wurde darüber hinaus auch der Antrag auf Versorgererlaubnis, der früher formfrei zu stellen war, formalisiert. Seit Januar 2018 stehen hierfür die Formulare 1410 (Antrag auf Erlaubnis als Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtiger Letztverbraucher) und 1410a (Betriebserklärung zum Antrag auf Erlaubnis) auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) bereit. Diese müssen seit Beginn des Jahres zwingend für die Beantragung einer Versorgererlaubnis verwendet werden. Darüber hinaus verwenden die Hauptzollämter die neuen Formulare auch zur „Überprüfung“ der bestehenden Versorgererlaubnisse, indem sie die Versorger anschreiben und die Rücksendung der ausgefüllten Formulare innerhalb einer gesetzten Frist verlangen.
In diesem Zusammenhang wird von den Hauptzollämtern auch häufig auf den sog. „kleinen Versorger“ gemäß § 1a Abs. 6 oder 7 StromStV hingewiesen, der ebenfalls zum Jahresbeginn neu eingeführt wurde. Danach müssen natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage Letztverbraucher mit Strom aus einer Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW versorgen und darüber hinaus ausschließlich versteuerten, von einem inländischen Versorger bezogenen Strom innerhalb der Kundenanlage an Letztverbraucher leisten, eine Anzeige als „kleiner Versorger“ abgeben. Auch diese Anzeige hat unter Verwendung von Formularen zu erfolgen (1412 und 1412a, abrufbar auf www.zoll.de ). Der wesentliche Unterschied gegenüber dem (großen) „Versorger“ besteht darin, dass kein „Versorgerschein“ vom Hauptzollamt erteilt wird, sodass der Strom vom Versorger (Stromlieferanten) weiterhin versteuer bezogen werden kann. Steuerschuldner könnte der „kleine Versorger“ u.U. nur für den eigenerzeugten Strom werden, sofern hier die Voraussetzungen für eine steuerfreie Verwendung nach § 9 Abs. 1 StromStG nicht vorliegen.
Was ist zu tun?
Unternehmen, die von ihrem Hauptzollamt bezüglich des Versorgerstatus angeschrieben werden, sollten vor dem Hintergrund der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Ausnahmen des § 1a StromStV vor einer Rückmeldung an die Behörde prüfen, ob der Versorgerstatus noch begründet werden kann. Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.