Höhere Sorgfaltspflichten beim Energieausweis geplant

Im Rahmen einer in der laufenden Legislaturperiode geplanten Novellierung des Energieeinsparrechts will die Bundesregierung strengere Sorgfaltspflichten für die Aussteller von Energieausweisen festlegen. Dies geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hervor. 

Die Energieeinsparverordnung sieht in § 16 bzw. § 16a vor, dass bei der Errichtung, dem Verkauf oder der Vermietung eines Gebäudes ein Energieausweis vorzulegen ist, aus dem u.a. der Primärenergieverbrauch hervor gehen muss. Angaben aus dem Energieausweis müssen z.B. auch in Immobilienanzeigen gemacht werden und in Gebäuden mit hohem Publikumsverkehr kann sogar eine Aushangpflicht des Energieausweises bestehen.

Für die Überwachung der Pflichten rund um den Energieausweis sind die Bundesländer zuständig. Diese müssen die Einhaltung der Pflichten in Stichprobenkontrollen überprüfen und bei Bedarf ein Bußgeldverfahren einleiten. Über ihre Erfahrungen aus den Kontrollen haben die Bundesländer zum 1. März 2017 einen Erfahrungsbericht vorgelegt. Diese Berichte wurden von der Bundesregierung ausgewertet und führen nun dazu, dass strengere Vorgaben geplant sind. Eine Veröffentlichung der Berichte plant die Bundesregierung aber nicht. Dies sei – so die Antwort auf die entsprechende Frage – Sache der jeweiligen Bundesländer.