Beitragsserie zum Energiesammelgesetz (Teil 5): Kürzungen der PV- und Mieterstromförderung ab Februar 2019

Das Energiesammelgesetz sieht Absenkungen bei der Förderung der PV-Einspeisung und bei der Mieterstromförderung vor. Mit dem Referentenentwurf für das Energiesammelgesetz kam Ende Oktober zunächst eine unangenehme Überraschung für PV-Einspeiser und Mieterstromanbieter: Der Entwurf sah teilweise drastische Einschnitte bei der Förderung der Einspeisung aus PV-Anlagen vor, die schon ab dem 1. Januar 2019 greifen sollten. Unter anderem sollten Solaranlagen mit einer Größe von 40 bis 750 Kilowatt Peak lediglich noch 8,33 ct pro Kilowattstunde erhalten. Begründet wurde dies mit einer drohenden Überförderung aufgrund sinkender Modulpreise.

Auch bei der erst im Juni 2017 eingeführten, an der PV-Förderung orientierten, Mieterstromförderung sollte es erhebliche Kürzungen geben: Die Höhe des Mieterstromzuschlags ergibt sich aus dem anzulegenden Wert bei der PV-Förderung abzüglich eines pauschalen Betrages von 8,5 ct pro Kilowattstunde. Bei einer entsprechenden Kürzung der PV-Einspeisevergütung hätte sich bei entsprechenden Anlagen damit auch der Mieterstromzuschlag um ca. 60 % auf unter 1 ct pro Kilowattstunde reduziert. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf die noch im März diesen Jahres im Koalitionsvertrag angekündigte Stärkung der Mieterstromförderung kritisiert.

In der letzten Fassung des Energiesammelgesetzes ist man nun bei diesen heftig diskutierten Kritikpunkten einen Schritt zurückgerudert:

Die PV-Förderung für Anlagen mit einer Größe von 40 bis 750 Kilowatt Peak soll erst ab dem 1. Februar 2018 abgesenkt werden. Dann soll sie zunächst noch 9,87 ct pro Kilowattstunde, ab dem 1. März 9,39 ct pro Kilowattstunde und ab dem 1. April 8,90 ct pro Kilowattstunde betragen.

Diese etwas mildere und zeitlich nach hinten verschobene Kürzung der PV-Förderung entlastet auch die Mieterstromförderung leicht. Um die Einschnitte bei der Mieterstromförderung zusätzlich abzumildern, beträgt der Abschlag bei PV-Anlagen mit mehr als 40 Kilowatt nicht mehr 8,5 ct, sondern nur noch 8,0 ct pro Kilowattstunde; bei kleineren Anlagen bleibt es bei einem Abzug von 8,5 ct.