Jetzt im Bundestag verabschiedet: Das GEIG (Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastrukturgesetz)

Das GEIG wurde am Donnerstag im Bundestag verabschiedet. Wir stellen Ihnen die unternehmensrelevanten Eckpunkte vor.

Am 12.02.2021 ist im Bundestag die 2. und 3. Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) erfolgt und dieses verabschiedet worden. Basis war der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (RGC berichtete) und die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf blieb zunächst auf dem Level der von der EU in der Gebäuderichtlinie vorgegebenen Mindestanforderungen. Der Wirtschaftsausschuss hatte demgegenüber weitreichendere Vorgaben vorgeschlagen.

Die nun dem Beschluss zugrunde gelegte Fassung sieht im Wesentlichen die folgenden Verschärfungen gegenüber dem Gesetzesentwurf vor:

Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden gilt nach § 6 GEIG in der Beschlussfassung eine Pflicht zur Errichtung von Leitungsinfrastruktur bei fünf statt – wie im Gesetzesentwurf vorgesehen – zehn Stellplätzen im Gebäude oder angrenzend. Zudem muss – wie bereits im Gesetzesentwurf vorgesehen – jeder Stellplatz mit Leerrohren ausgerüstet werden.

Für neue Nichtwohngebäude (§ 7 GEIG) müssen nun statt zehn nur noch sechs gebäudebezogene Stellplätze vorhanden sein. Hier muss aber nicht jeder Stellplatz ein Leerrohr erhalten, sondern mindestens jeder Dritte, im Entwurf war es noch jeder Fünfte.

Auch die §§ 8 und 9 GEIG, die für umfassendere Renovierungen an Wohn- bzw. Nichtwohngebäuden unter Einbeziehung des zugehörigen Parkplatzes gelten, erhielten ähnliche leichte Verschärfungen.

Weiterhin gilt, dass bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 über mindestens einen Ladepunkt je Gebäude verfügen müssen.

Ergänzt wurde im GEIG gegenüber dem Gesetzesentwurf, dass bei bestehenden und neuen Nichtwohngebäuden in gewissem Umfang eine Zusammenfassung von Errichtungspflichten möglich ist.

Ist ein Eigentümer im Hinblick auf mehrere Nichtwohngebäude in seiner Liegenschaft zur Errichtung von Ladepunkten verpflichtet, so darf er diese Verpflichtung auch kombinieren bzw. die Lage der Ladepunkte innerhalb der Liegenschaft wählen, vgl. § 10 Abs. 2, 3 GEIG. Hierbei handelt es sich um eine Forderung der Branchenverbände. Ein Beispiel wäre ein Unternehmen mit vier Nichtwohngebäuden innerhalb einer Liegenschaft: Hier müsste dann nicht zwingend an jedem Gebäude ein Ladepunkt errichtet werden. Die Pflicht dürfte auch durch vier Ladepunkte an einem Gebäude erfüllt werden. Wird diese Regelung genutzt, entstehen allerdings weitere Erklärungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde.

In einem neuen § 12 GEIG wird nun auch eine Bündelung für Wohnquartiere vorgesehen. Auch eine Kooperation von mehreren Eigentümern und Bauherren soll nun möglich sein.

Im Ergebnis sind die Vorschriften tatsächlich nennenswert verschärft, aber – vor allem durch die Bündelungsregelungen – auch praxisnäher ausgestaltet worden.

Unternehmen, die aktuell Neubauten oder Renovierungen planen, die bereits von den neuen Pflichten erfasst werden (insb. also für die noch kein Bauantrag gestellt wurde, vgl. § 16 GEIG: Übergangsfrist Bauantragstellung ab einen Tag nach Verkündung), sollten prüfen, ob die Vorgaben mit ihren derzeitigen Planungen noch konform gehen.