Kundenanlage: Hauptzollämter fragen nach

Hauptzollämter hinterfragen zurzeit im Rahmen von Außenprüfungen den Kundenanlagenstatus bei „kleinen“ Versorgern

Bislang haben sich Unternehmen in erster Linie dann mit dem regulierungsrechtlichen Status ihrer Energieinfrastruktur (Einordnung als Kundenanlage oder Netz) befasst, wenn es um Fragen von Netzanschluss, freie Lieferantenwahl nachgelagerter Letztverbraucher ging etc. Nunmehr befassen sich auch die Hauptzollämter vermehrt mit dieser Fragestellung. 

Hintergrund:

Unternehmen sind dann „kleine“ Versorger i.S.d. § 1a Abs. 6 StromStV und haben stromsteuerrechtliche Pflichten zu beachten, wenn sie 

  • Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MWel erzeugen,
  • diesen Strom an Letztverbraucher ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leisten und
  • darüber hinaus ausschließlich vollversteuerten Strom (20,50 Euro/MWel) ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger beziehen und diesen ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leisten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss ein Unternehmen zunächst einmal eine Anzeige auf amtlichen Vordruck bei seinem zuständigen Hauptzollamt abgeben. Dies muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit als „kleiner“ Versorger geschehen. Dabei hat es selbst einzuschätzen, ob sein Betriebsnetz eine Kundenanlage darstellt oder nicht. Eine Erleichterung sieht das Stromsteuerrecht dahingehend vor, dass in Zweifelsfällen zunächst vermutet wird, dass eine Kundenanlage vorliegt (§ 1a Abs. 9 HS. 2 StromStV). 

Die Kriterien einer Kundenanlage werden dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 1a Abs. 9 HS. 1 StromStV i.V.m. § 3 Nr. 24a und 24b EnWG) entnommen. Diese sind stark von Rechtsprechung und Behördenpraxis geprägt und stetig im Wandel (zur aktuellen Rechtsprechung des BGH berichtete RGC hier).

Im Rahmen der Außenprüfung hinterfragen nun einige Hauptzollämter die Selbsteinschätzung der Unternehmen bezüglich ihres Kundenanlagenstatus. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dieser Thematik sowie Dokumentation der Ergebnisse und ihrer argumentativen Herleitung ist also unerlässlich. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, kommen Sie gern auf uns zu oder besuchen Sie unseren Praxisworkshop, für den Sie sich in Kürze hier anmelden können.