KWKG 2021 enthält jede Menge Änderungen für Anlagenbetreiber
Zusammen mit dem EEG 2021 wurde auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erneut novelliert.
Die Regelungen des KWKG aus der Novelle im August 2020 standen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Die zwischenzeitlichen Verhandlungen der Bundesregierung mit der EU-Kommission haben nun zu erheblichen Änderungen im KWKG geführt:
Die Geltungsdauer des KWKG wurde aus beihilferechtlichen Gründen differenziert. Zunächst sind nur KWK-Anlagen förderfähig, die bis zum 31.12.2026 in Dauerbetrieb genommen werden. Die weitere Förderung bis Ende Dezember 2029 steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.
Das gerade eingeführte neue Bonussystem ist erheblich reduziert worden. Der „Südbonus“ als gedachter Anreiz für den Bau neuer KWK-Anlagen im Süden Deutschlands ist ersatzlos entfallen. Der Power-to-Heat-Bonus kann erst von KWK-Anlagen beansprucht werden, die nach dem 31.12.2024 in Dauerbetrieb genommen werden. Da das KWKG aber vorher evaluiert wird, ist fraglich, ob der Bonus bis dahin Bestand hat. Den Bonus für regenerative Wärme können nur noch Anlagen ab einer KWK-Anlagenleistung über 10 MW beanspruchen – bisher war es 1 MW. Die Bonuszahlungen für die Ersetzung von Kohle-KWK-Anlagen wurden deutlich abgesenkt für KWK-Anlagen, die ihren Betrieb schon vor 1985 aufgenommen haben. Das neue Bonussystem ist damit fast wieder abgeschafft, bevor es beansprucht werden konnte.
Der bisherige TEHG- Zuschlag für KWK-Anlagen im EU-Emissionshandel ist zum 01.01.2021 weggefallen.
Die Grenze zwischen fester KWK-Förderung und Ausschreibung wurde von 1000 kW auf 500 kW abgesenkt. Hierzu gibt es eine kurze Übergangsfrist bis zur ersten Ausschreibungsrunde in 2021. Erst Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 kW bis 50 MW, die ab dem 01. Juni 2021 den Dauerbetrieb (wieder-)aufnehmen, müssen in einer Ausschreibung für einen KWK-Zuschlag bieten. Mit der Änderung des Ausschreibungssegmentes ist zugleich die Grenze abgesenkt worden für einen Selbstverbrauch von gefördertem KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen in BesAR-Unternehmen, zur Drittbelieferung in einer Kundenanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz.
Eine Erleichterung gibt es für Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW elektrische Leistung, sie sind künftig alle von der Meldung von KWK- Strommengen in Zeiträumen negativer Strompreise befreit.