KWKG-Umlage, AbLaV-Umlage und § 19 StromNEV-Umlage für 2018 veröffentlicht

Während die AbLaV-Umlage ansteigt, sinken die KWKG-Umlage und die § 19 StromNEV-Umlage 2018 leicht.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben am gestrigen Mittwoch, den 25. Oktober die Höhe der KWKG-Umlage, der § 19 StromNEV-Umlage und der AbLaV-Umlage für das Jahr 2018 bekannt gegeben.

Zur KWKG-Umlage  

Die KWKG-Umlage beträgt im kommenden Jahr für alle nicht privilegierten Letztverbraucher 0,345 ct/kWh und sinkt damit. In 2017 lag die Umlage für diese Letztverbraucher noch bei 0,438 ct/kWh.

Eine Reduzierung der KWKG-Umlage ist seit dem 1. Januar 2017 grds. nur noch für stromkostenintensive Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung nach den § 63 Nr. 1 i.V.m. § 64 EEG (grds. nicht § 103 EEG !) in Anspruch nehmen, Schienenbahnen, Stromspeicher und Sonderkonstellationen bei der Verstromung von Kuppelgasanlagen vorgesehen (vgl. §§ 27 ff. KWKG).  

Alle anderen Letztverbraucher können grds. keine Begrenzung der KWKG-Umlage mehr in Anspruch nehmen. Ausnahmsweise können bestimmte Letztverbraucher im Jahr 2018 (letztmalig) eine Begrenzung der KWKG-Umlage über die sog. „Verdoppelungsregelung“ unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 KWKG i.V.m. § 26 Abs. 2 KWKG a.F. in Anspruch nehmen:

  • Für Letztverbraucher deren selbstverbrauchter und aus dem Netz bezogener Strom innerhalb eines Jahres an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt (Letztverbraucher-Gruppe B), wird die KWKG-Umlage im Jahr 2018 auf max. 0,16 ct/kWh gedeckelt.
  • Für Letztverbraucher deren selbstverbrauchter und aus dem Netz bezogener Strom innerhalb eines Jahres an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und die darüber hinaus auch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind und deren Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 % des Umsatzes überstiegen (Letztverbraucher-Gruppe C), wird die KWKG-Umlage im Jahr 2018 auf max. 0,12 ct/kWh gedeckelt.

Zur Mitteilung der ÜNB bzgl. der KWKG-Umlage gelangen Sie hier.

Zur § 19 StromNEV-Umlage

Auch die Höhe der § 19 StromNEV-Umlage wird für die nicht privilegierten Letztverbraucher 2018 sinken. Sie beträgt für Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle nächstes Jahr 0,370 ct/kWh (gegenüber 0,388 ct/kWh in 2017).

Für Letztverbraucher, deren selbstverbrauchter und aus dem Netz bezogener Strom innerhalb eines Jahres an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt (Letztverbraucher-Gruppe B), beträgt die Umlage kommendes Jahr unverändert 0,050 ct/kWh.

Auch für Letztverbraucher, die darüber hinaus auch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind und deren Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 % des Umsatzes überstiegen (Letztverbraucher-Gruppe C), beträgt die § 19 StromNEV-Umlage in 2018 unverändert 0,025 ct/kWh.

Zur Mitteilung der ÜNB gelangen Sie hier.

Zur AbLaV-Umlage

Die AbLaV-Umlage steigt kommendes Jahr auf 0,011 ct/kWh an (weitere Info’s hier). 2017 hatte sie noch 0,006 ct/kWh betragen.

Begrenzungsmöglichkeiten für bestimmte Letztverbraucher bestehen bei der AbLaV-Umlage derzeit nicht.