LG Bayreuth: Keine gesamtschuldnerische Haftung des Bilanzkreisverantwortlichen für EEG-Umlage
Urteil vom 22.06.2021, Az.: 3 O 433/19
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) und einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) hat das LG Bayreuth entschieden, dass für die Zahlung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen allein das Unternehmen gegenüber dem ÜNB haftet.
Relevanz: Das Urteil ist für stromkostenintensive Unternehmen interessant, da das LG Bayreuth allein das stromkostenintensive Unternehmen als Zahlungspflichtigen für die EEG-Umlage gegenüber dem ÜNB einstuft. Damit wird die Rechtsprechung des OLG München (Az 3 U 873/20) bestätigt (RGC berichtete).
Hintergrund:
Der beklagte ÜNB hatte das klagende Elektrizitätsversorgungsunternehmen als BKV zur Zahlung der EEG-Umlage für ein insolventes stromkostenintensives Unternehmen aufgefordert. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zahlte zunächst die EEG-Umlage und fordert die Summe im vorliegenden Verfahren zurück. Nach Auffassung des ÜNB hafte der BKV gesamtschuldnerisch für die EEG-Umlage gem. §§ 60 Abs. 1, 60a Satz 2 EEG 2017.
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Das LG Bayreuth verneint die gesamtschuldnerische Haftung des BKV. Es liege weder ein vertragliches, noch ein gesetzliches Schuldverhältnis aus § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 i.V.m. § 60a Satz 2 EEG 2017 vor. Zu diesem Schluss kommt das Gericht nach einer umfassenden Auslegung der streitentscheidenden Normen:
- Aus dem Wortlaut der §§ 60 Abs. 1, 60a Satz 2 EEG 2017 lässt sich keine Zahlungspflicht ableiten. Die Vorschiften finden nur im Verhältnis zwischen dem stromkostenintensiven Unternehmen und dem ÜNB Anwendung, nicht auch im Verhältnis zum BKV.
- Eine gesamtschuldnerische Haftung folgt auch nicht aus der Systematik. Die Wertungen der §§ 60 und 60a EEG 2017 stehen selbstständig nebeneinander.
- Aus der Gesetzeshistorie weist das Gericht auf die Genese der §§ 60, 60a EEG 2017 hin. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Normen den Anwendungsfall vor Augen gehabt, in dem BKV und EEG-Umlageschuldner auseinanderfallen. In Folge ist für den ÜNB nicht ersichtlich, wer der EEG-Umlageschuldner ist. Im Falle des § 60a EEG hat der ÜNB jedoch aufgrund des BAFA- Begrenzungsbescheides Kenntnis vom EEG-Umlageschuldner. Ein Identifizierungsproblem besteht somit nicht.
- Nach dem Sinn und Zweck liege ebenfalls keine gesamtschuldnerische Haftung vor. Nach Ansicht des Gerichts habe der Gesetzgeber keine Umverteilung des Insolvenzrisikos vornehmen wollen.
Die Entscheidung des LG Bayreuth erging ebenso wie die Entscheidung des OLG München zum EEG 2017, der Wortlaut in den aktuellen §§ 60 Abs. 1 Satz 5 und 6, 60a EEG 2021 ist zum EEG 2017 unverändert.
Autoren: Pia Weber
Joel Pingel