LG Duisburg: Zur EEG-Betreibereigenschaft bei sog. Scheibenpachtmodellen
Teilurteil vom 22.01.2021, Az.: 7 O 107/19
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), dem Betreiber eines Kraftwerkes und einem sog. Scheibenpächter hat das LG Duisburg entschieden, dass eine EEG-pflichtige Lieferung stattfindet.
Relevanz:
Das LG Duisburg befasst sich in seinem Teilurteil als eines der ersten Gerichte mit der Frage, wer Betreiber einer Stromerzeugungsanlage bei sogenannten Scheibenpachtmodellen ist. Dabei setzt es sich intensiv damit auseinander, was unter dem sogenannten wirtschaftlichen Risiko im Sinne des EEG zu verstehen ist. Diese Ausführungen sind nicht nur für Scheibenpächter, sondern für alle Unternehmen spannend, die die EEG-Betreiberstellung einnehmen.
Hintergrund:
Der klagende ÜNB macht gegenüber dem beklagten Eigentümer eines Kraftwerkes EEG-Umlage für Strommengen geltend, die in dem Kraftwerk erzeugt und vom Scheibenpächter verbraucht wurden. Der Kraftwerksbetreiber hält der Klageforderung die Sonderregelung des § 104 Abs. 4 EEG entgegen. Nach dieser Sonderregelung sind Lieferungen im Rahmen eines Scheibenpachtmodells ausnahmesweise EEG-frei.
Das LG Duisburg lehnt die Anwendung des § 104 Abs. 4 EEG ab. Es fehle dem Scheibenpächter für seine Kraftwerksscheibe an der notwendigen Betreiberstellung. Er trage an der Scheibe kein hinreichendes wirtschaftliches Risiko. Das ergebe eine Gesamtbetrachtung anhand folgender Kriterien:
- die wirtschaftliche Verantwortung des Letztverbrauchers für die Brennstoffbeschaffung,
- die Übernahme der Absatz- und Brennstoffqualität,
- die Tragung des Ausfallrisikos der Anlage,
- die Vertragslaufzeit im Verhältnis zur Abschreibungsdauer,
- die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen sowie
- die Zuweisung des Risikos der Stromproduktion.
Darüber hinaus stellt das LG Duisburg klar, dass ein Kündigungsrecht grundsätzlich einer Risikoübertragung nicht entgegenstehe. Es sieht jedoch ein ordentliches, kurzes Kündigungsrecht von einem Monat als für die Betreiberstellung schädlich an.
Das LG Duisburg legt seiner Gesamtbetrachtung teilweise bekannte und anerkannte Beurteilungskriterien zugrunde. Gerade der Ansicht, dass kurze Kündigungsfristen der Betreiberstellung entgegenstehen, lassen sich jedoch auch gute Gegenargumente entgegenhalten.
Autoren: Joel Pingel
Pia Weber