LG Frankfurt (Oder): Kein eigener Anspruch des Stromlieferanten auf Rückerstattung zu viel gezahlter Netzentgelte bei individuell vereinbartem Netzentgelt
Urteil vom 29.10.2021, Az.: 11 O 290/20
In dem vorstehenden Rechtsstreit hat das LG Frankfurt (Oder) entschieden, dass bei zu viel gezahlten Netzentgelten im Rahmen eines Stromliefervertrages und der zusätzlichen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes nur dem Letztverbraucher ein Rückzahlungsanspruch überzahlter Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber zusteht und nicht dem Stromlieferanten.
Relevanz: Das LG Frankfurt (Oder) befasst sich in seinem Urteil mit der Frage, wem der Rückzahlungsanspruch aufgrund zu viel gezahlter Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber im Rahmen eines All-Inclusive-Stromliefervertrages zusammen mit einer Vereinbarung über die Zahlung eines individuellen Netzentgelts zwischen dem Letztverbraucher und Anschlussnetzbetreiber (ANB) zusteht.
Hintergrund: Die Klägerin schloss im Jahr 2017 einen sogenannten All-Inclusive-Liefervertrag ab, der den Zugang zum Stromnetz, die Netznutzungsentgelte sowie die Messung und Abrechnung in einem enthält.
Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin gegenüber dem Lieferanten sowohl zur Abnahme und Vergütung des gelieferten Stromes, als auch zur Zahlung der darauf entfallenden Netzentgelte in voller Höhe verpflichtet. Das von der Klägerin gezahlte Netzentgelt verblieb nicht beim Stromversorger, sondern wurde von diesem aufgrund eines Netznutzungsvertrages mit einem verbundenen Unternehmen in voller Höhe an den Netzbetreiber weitergeleitet.
Der klagende Letztverbraucher hatte mit dem ANB für den betroffenen Zeitraum ein individuelles Netzentgelt vereinbart und fordert die überzahlten Netzentgelte von der Beklagten zurück. In der Zwischenzeit sind sowohl der Versorger, als auch das verbundene Unternehmen, über das die Netzentgelte geflossen waren, insolvent geworden.
Klärungsbedürftig war vor allem, ob allein der Beklagten ein eigener Anspruch auf die überzahlten Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber zusteht, so dass der Anspruch über das verbundene Unternehmen des Versorgers abgewickelt wird und auf diesem Umweg in die Insolvenzmasse fällt , oder ob die Klägerin einen direkten Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Netzbetreiber hat.
Das LG Frankfurt (Oder) hat der Klage aus den folgenden Gründen vollumfänglich stattgegeben:
- Inhaberin des Rückzahlungsanspruchs aufgrund zu viel gezahlter Netzentgelte sei einzig die Klägerin.
- Der Anspruch ergebe sich aus § 19 Absatz 2, Satz 1 StromNEV in Verbindung mit der getroffenen Vereinbarung über die Zahlung eines individuellen Netzentgelts mit dem Anschlussnetzbetreiber.
- Aus der Vereinbarung individueller Netzentgelte ergebe sich für den ANB eine Zahlungspflicht bzgl. zu viel gezahlter Netzentgelte gegenüber dem Letztverbraucher.
- Da der Lieferant lediglich eine Abrechnungsfunktion für den Letztverbraucher einnehme, werde er nicht Inhaber des Erstattungsanspruches.
Das LG Frankfurt (Oder) stellt klar, dass der Letztverbraucher auch dann einen Rückforderungsanspruch gegen den Netzbetreiber hat, wenn die Zahlung des Netzentgeltes nicht direkt vom Verbraucher an den Netzbetreiber fließt. Der insolvente Versorger ist also nur der „Bote“, hat jedoch keinen eigenen Anspruch gegen den Netzbetreiber, der vor Weiterleitung in die Insolvenzmasse fallen kann.
Autoren: Pia Weber
Joel Pingel