Landgericht Tübingen zum ¼ h Maßstab bei der Eigenerzeugung unter dem EEG 2012
Nach einem Urteil des Landgerichts Tübingen war eine zeitgleiche Betrachtung nach dem ¼ h Maßstab zwischen selbst erzeugtem und selbst verbrauchtem Strom keine Voraussetzung für eine privilegierte Eigenversorgung nach dem EEG 2012.
Am 14. September 2018 erließ das LG ein Urteil, in dem es sich mit den Voraussetzungen des EEG-umlageprivilegierten Eigenstroms unter dem EEG 2012 auseinander setzte. Strittig war, ob bereits vor dem EEG 2014, welches am 1. August 2014 in Kraft trat, die sogenannte Zeitgleichheit zwischen selbst erzeugtem und selbst verbrauchtem Strom nach dem ¼ h Maßstab nachzuweisen war. Das LG urteilte, dass unter dem EEG 2012 eine Jahressaldierung ausreichend war, um das Eigenversorgungsprivileg nach dem damals geltenden § 37 Abs. 3 S. 2 EEG (2012) geltend zu machen.
Das Erfordernis, dass der Strom gleichzeitig i. S. eines 15 Minuten Intervalls verbraucht wurde, lasse sich weder dem Wortlaut des damaligen § 37 Abs. 3 S. 2 EEG (2012) entnehmen, noch aus dessen Sinn und Zweck ableiten. Auch die Gesetzesbegründung zum EEG 2012 enthalte keinen Hinweis, dass vom damaligen Gesetzgeber die Anwendung eines ¼ h Intervalls beabsichtigt war. Zudem spräche die systematische Auslegung gegen die Geltung des Gleichzeitigkeitsprinzips, da im EEG 2012 an anderen Stellen die Anwendung eines ¼ h Maßstabes ausdrücklich vorgeschrieben gewesen sei und im Umkehrschluss davon ausgegangen werden müsse, dass eine ¼ h Bilanzierung ansonsten gerade nicht verpflichtend gewesen sei.
Das LG stellte außerdem die praktische Erwägung an, dass eine registrierende Leistungsmessung (RLM), wie sie zum Nachweis der ¼ h Zeitgleichheit notwendig sei, in der Praxis damals vielfach noch nicht möglich war, weil es in weiten Teilen lediglich Arbeitszähler gab, die einer jährlichen Ablesung unterliegen. Auch dies belege, dass es unter dem EEG 2012 auf die ¼ h Zeitgleichheit noch nicht habe ankommen können.
Das LG setzte sich darüber hinaus mit der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 auseinander. Mit dem EEG 2014 wurde die ¼ h Zeitgleichheit erstmals im Gesetzeswortlaut verankert. In der Gesetzesbegründung zu der entsprechenden Regelung hinterließ der Gesetzgeber folgenden Hinweis:
„…Absatz 8 wird neu in das EEG 2014 aufgenommen, um das bereits unter der geltenden Rechtslage anerkannte und von dem Gesetzgeber gewollte Gleichzeitigkeitsprinzip besser zur Geltung zu bringen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil einzelne Eigenversorger in der Vergangenheit nicht nachgewiesen haben, dass Erzeugung und Verbrauch tatsächlich zeitgleich erfolgen…“
Das LG führte hierzu aus, dass von einer Klarstellung keine Rede sein könne. Es handle sich bei dem ¼ h Maßstab vielmehr um eine neue, zusätzliche Voraussetzung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Falls Berufung eingelegt wird, darf mit Spannung erwartet werden, wie das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet.
Hinweis: Aus dem Urteil des Landgericht Tübingen können keine Rückschlüsse für die Rechtslage unter dem EEG 2014 gezogen werden, welches seit dem 1. August 2014 gilt. Seit diesem Zeitpunkt ist im EEG die Vorgabe, dass der ¼ h Nachweis für die eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strommengen geführt werden muss, explizit geregelt!