LG Wuppertal: Zu den Voraussetzungen des „Räumlichen Zusammenhangs“ im Sinne des § 61e EEG 2017 (Ältere Bestandsanlagen in der Eigenversorgung) sowie zur Scheibenpacht
Urteil vom 23. Juni 2020, Az.: 5 O 490/19 (noch nicht rechtskräftig, derzeit: OLG Düsseldorf, 27 U 13/20)
In dem vorstehenden Rechtsstreit tritt eine Übertragungsnetzbetreiberin, die von Gesetzes wegen mit der Abwicklung der EEG-Umlage betraut ist, als Klägerin auf. Beklagt ist ein in der Regelzone der Klägerin tätiges kommunales Versorgungsunternehmen, an dem zu 66,6 % die WSW Wuppertaler Stadtwerke GmbH und zu 33,3 % die ENGIE Deutschland AG beteiligt sind.
Die Beklagte war Eigentümerin eines Heizkraftwerkes im Stadtgebiet von Wuppertal, das bis zum 11. Mai 2018 betrieben und dann stillgelegt wurde. Für die Jahre 2014-2018 hatte die Beklagte mit der Streithelferin einen Pachtvertrag über eine „Kraftwerksscheibe“ abgeschlossen. Mit dem hier erzeugten Strom versorgte die Streithelferin über 500 eigene Abnahmestellen innerhalb eines Radius von 6,6 km und unter Nutzung des örtlichen Verteilnetzes. Für diese Verbräuche wurde bislang keine EEG-Umlage gezahlt. Die Klägerin verlangt nun in der mehrstufigen Klage zunächst Auskunft über die verbrauchten Strommengen und auf dieser Grundlage die Zahlung säumiger EEG-Umlage.
Im Ergebnis entschied das Landgericht, dass die Klage bereits auf der ersten Stufe abzuweisen sei, da EEG-Umlage nicht geschuldet sei, weil die Voraussetzungen für eine EEG-Umlagebefreiung nach § 61a EEG 2017 i.V.m. § 104 Abs. 4 S. 2 EEG vorlägen.
Relevanz: Das Urteil ist für all jene Unternehmen von Relevanz, die nach § 61e EEG 2017 als sog. ältere Bestandsanlagen von der EEG-Umlage befreit sind und Strom durch ein Netz durchleiten, unabhängig davon, ob § 61e EEG in einem Fall der Eigenversorgung unmittelbar eingreift oder ob dieser über die in § 104 Abs. 4 S. 2 EEG geregelten Privilegierung für Scheibenpachtmodelle (Fiktion der Eigenerzeugung) zur Anwendung gelangt.
Hintergrund: Als erste relevante Frage war hier vom Gericht zu klären, ob eine Lieferung oder ein Fall der Eigenerzeugung im Sinne des EEG vorlag. Das Gericht stellte zunächst klar, dass diese beiden Varianten stets alternativ aufträten. Da im Falle der Verpachtung lediglich einer „Kraftwerksscheibe“ Erzeuger und Verbraucher des Stroms nicht personenidentisch seien, handele es sich hier grundsätzlich um einen Fall der Stromlieferung. Allerdings griffe hier die Fiktion nach § 104 Abs. 4 S. 2 EEG ein, die für derartige „Scheibenpachtmodelle“ ausnahmsweise vorsehe, dass diese behandelt würden, wie ein entsprechender Fall der Eigenversorgung.
Folglich war zu ermitteln, ob diese Konstellation ohne die Personenverschiedenheit als Fall der Eigenerzeugung EEG-umlagefrei gewesen wäre. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei der Anlage um eine sog. ältere Bestandsanlage handele, also um eine solche, die im Geltungsbereich vor dem EEG 2012 in Betrieb genommen und zur Eigenerzeugung eingesetzt wurde.
Damit waren die Voraussetzungen des § 61e EEG (sog. ältere Bestandsanlage) zu prüfen. An dieser Stelle war schwerpunktmäßig problematisch, ob die Voraussetzung des Verbrauchs des Stroms im „räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage“ erfüllt war, da der Strom durch ein Netz durchgeleitet wurde. Das Gericht ging an dieser Stelle davon aus, dass bei einer Stromweitergabe im Umkreis von 6,6 km innerhalb eines Stadtgebietes noch von einem solchen räumlichen Zusammenhang i.S.d. § 61e EEG auszugehen sei. Der Begriff des räumlichen Zusammenhanges müsse weiter verstanden werden, als der im Rahmen der geltenden Rechtslage, vgl. § 3 Nr. 19 EEG (Definition der Eigenversorgung), verwandte Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges“. Das Gericht nahm an, dass es zur Bestimmung dieses räumlichen Zusammenhanges auch auf die örtlichen Verhältnisse ankomme, sodass kein Vergleich mit einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2004 gezogen werden müsse, welches bei einer kleineren Gemeinde bei 4,5 km noch räumlichen Zusammenhang (im Sinne des Stromsteuerrechts) angenommen hatte. Außerdem habe selbst der BFH dies nicht als Maximal-Entfernung zugrunde gelegt.
Im Ergebnis hat das LG Wuppertal damit eine sehr weite Auslegung des Begriffs vertreten. Es bleibt abzuwarten, ob das OLG Düsseldorf in der zweiten Instanz dieser Rechtsansicht folgen wird.