Meldefrist 31. März 2020 zur Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage naht

Die Meldefrist ist von allen Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 1 GWh je Abnahmestelle zu beachten.

Auch wenn die Begrenzung der KWKG-Umlage und Offshore-Umlage nur noch für BesAR-Unternehmen, Betreiber von Schienenbahnen, Stromspeichern und bestimmte Kuppelgasverstromer möglich ist, so gilt weiterhin:

Alle Unternehmen, die für das Kalenderjahr 2019 eine Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage beanspruchen können, müssen ihrem Anschlussnetzbetreiber bis zum 31.03.2020 die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Jahresstrommengen je Abnahmestelle mitteilen. Unternehmen der sog. „Letztverbrauchergruppe C“, deren Stromkosten für ihren selbstverbrauchten Strom mehr als 4 % ihres Umsatzes betragen, müssen zusätzlich das testierte Verhältnis der Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr  zum handelsrechtlichen Umsatz angeben.

Da die Umlagenbegrenzung nur für selbstverbrauchten Bezugsstrom von mehr als 1 GWh gilt, sind von Dritten verbrauchte Strommengen abzugrenzen. Die Regelungen im EEG zum Messen und Schätzen gelten entsprechend auch bei der § 19 StromNEV-Umlage. Bei der Schätzung von Drittmengen sind diese neuen Vorgaben zu beachten und die Zusatzangaben nach § 62 b Absatz 4 EEG nicht zu vergessen. 

Die Meldefrist ist auch für Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen relevant. Die erbrachten Nachweise gegenüber dem BAFA zur BesAR beinhalten nicht die Meldepflichten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber zur Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage.

Für die Betreiber von Schienenbahnen, Stromspeichern und bestimmte Kuppelgasverstromern gelten bei der Meldung diverse Besonderheiten – sprechen Sie uns dazu gerne an.