Meldepflichten ernst nehmen

Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen im Energierecht?

Die Verletzung von energierechtlichen Meldepflichten nach EEG, Marktstammdatenregisterverordnung und Co. kann erhebliche, manchmal sogar existenzbedrohende, wirtschaftliche Folgen für energieintensive Unternehmen haben (RGC berichtete u.a. hier, hier und hier). Die Falschmeldung von Strommengen kann aber auch strafbar sein. Insbesondere bei fehlerhaften Meldungen kann schnell ein versuchter Betrug vorliegen. Denn der zuständige Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber legt die Meldungen seiner Abrechnung der EEG-Umlage zu Grunde. Werden zu geringe EEG-belastete Mengen gemeldet, rechnet der zuständige Netzbetreiber im Zweifel zu wenig ab. Bereits das kann genügen. Handelt es sich um hohe Summen (50.000 € oder mehr) kann die Staatsanwaltschaft sogar prüfen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt.

Damit von vornherein keine Fehler bei der Meldung und Drittmengenabgrenzung passieren, geben wir Ihnen in unserem Workshop „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001“ am 28.11.2019 in Hannover eine Anleitung, wie Sie diese Melde- und Messpflichten korrekt erfüllen. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Neuregelungen des EnSaG als auch die neuen Hinweise der BNetzA zum Messen und Schätzen. Zur Anmeldung geht es hier.