Erinnerung an bevorstehende, sanktionierte Meldepflichten im Rahmen der Eigenerzeugung/Eigenversorgung

Zum Jahresbeginn stehen im Zusammenhang mit der Eigenerzeugung und Eigenversorgung wichtige Meldungen an. Wir möchten dabei insbesondere an die erstmalig sanktionierte Meldung von Basisangaben gemäß § 74a Abs. 1 EEG erinnern.

Die Meldung von Basisangaben haben sowohl die Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen (Inbetriebnahme grds. vor dem 1. August 2014 = „Bestandsanlagen“) als auch die Betreiber von Eigenversorgungsanlagen (Inbetriebnahme grds. ab dem 1. August 2014 = „Neuanlagen“) zu erfüllen. Wird diese Meldung nicht fristgerecht abgeben, droht erstmalig eine Sanktion, und zwar die Erhöhung der EEG-Umlage um 20 %-Punkte. Welche Frist einzuhalten ist, ist davon abhängig, gegenüber welchem Netzbetreiber die Meldung zu erfolgen hat. Ist der Anschlussnetzbetreiber zuständig, hat die Meldung der Basisangaben diesem gegenüber spätestens bis zum 28. Februar 2018 zu erfolgen. Ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, hat die Meldung der Basisangaben diesem gegenüber spätestens bis zum 31. Mai 2018 zu erfolgen.

Die Zuständigkeitsregelungen sind komplex und teilweise umstritten.

Klar sind die Zuständigkeiten für folgende Fälle:

1. Der Anschlussnetzbetreiber ist zuständig, wenn der Eigenerzeuger/Eigenversorger keine dritten Letztverbraucher mit Strom beliefert.
2. Der Übertragungsnetzbetreiber ist zuständig,
a) bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind,
b) bei Stromerzeugungsanlagen, die sich in BesAR-Abnahmestellen (§§ 63 bis 69, 103 EEG) befinden,
c) bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an dritte Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind (= Belieferung dritter Letztverbraucher mit selbsterzeugtem Strom),oder
d) in Fällen des sonstigen Letztverbrauchs (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 EEG = insb. Verbrauch von OTC- und Börsenstrom).

Umstritten ist die Zuständigkeit in der Konstellation, in der Eigenerzeuger/Eigenversorger ihren eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen, aber zugleich dritte Letztverbraucher mit (zugekauftem) Bezugsstrom beliefern. Wir vertreten unter Berufung u.a. auf den Leitfaden zur Eigenversorgung der BNetzA (Stand: Juli 2016) die Auffassung, dass in diesem Fall der Übertragungsnetzbetreiber zuständig ist. Zumindest ein Übertragungsnetzbetreiber ist anderer Auffassung und sieht in diesem Fall die Zuständigkeit beim Anschlussnetzbetreiber.

In dem letztgenannten, umstrittenen Fall empfehlen wir, die Meldung der Basisangaben vorsorglich spätestens zum 28. Februar 2018 sowohl an den Anschlussnetzbetreiber als auch an den Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmen, um sich nicht der Gefahr einer Sanktion auszusetzen.  

Das Entsprechende gilt für die Mengenmeldungen, die Betreiber von neuen Eigenversorgungsanlagen (Neuanlagen) gemäß § 74a Abs. 2 EEG jährlich zu melden haben.

Bitte beachten Sie, dass es zahlreiche weitere Meldepflichten gibt, die wir hier nicht abschließend behandeln und auf die wir nicht regelmäßig im Rahmen unserer Aktuelles Meldungen hinweisen können. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte darüber hinaus, dass die Vornahme dieser Meldungen Überprüfungen, zum Bsp. des ¼-Stunden-Nachweises, auslösen kann (RGC berichtete).