Meldung zur Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage zum 31.03.2020 in Zeiten der Corona Krise

Viele Unternehmen fragen sich, ob es angesichts des Ausfalls von Mitarbeitern und von Betriebsschließungen Erleichterungen für die Meldung gibt.

Wir hatten hier schon daran erinnert, dass all diejenigen, die die § 19 StromNEV-Umlage begrenzen lassen wollen, die hierzu notwendige Meldung zum 31.03.2020 nicht vergessen sollten. Für viele Unternehmen ist dies aufgrund der aktuellen Geschehnisse jedoch nicht vollständig oder gar nicht möglich. Hier gilt es jedoch kühlen Kopf zu bewahren. 
Wie auch das BAFA im Rahmen der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) klargestellt hat (vgl. hier), bewerten wir die Corona Krise als „Höhere Gewalt“. Ist ein Unternehmen wegen der Corona Krise an der fristgerechten oder vollständigen § 19 StromNEV-Umlagen-Meldung verhindert, dürfen ihm nach unserer Ansicht keine Nachteile entstehen. Denn die Maßstäbe, die das BAFA an die gesetzliche Ausschlussfrist der BesAR-Antragstellung ansetzt, müssen erst recht für die Meldefrist der § 19 StromNEV-Umlage gelten, die nach ganz überwiegend gelebter Praxis keine ausschließende Wirkung hat.
Das heiß aber nicht, dass sich alle Unternehmen einfach in Ruhe zurücklehnen können. Sie sollten alles Mögliche für eine gesetzeskonforme Meldung tun.