Messstellenbetreiber darf Ankündigungsfrist für Zählerwechsel nicht abkürzen

Gericht urteilt, dass die dreimonatige Vorankündigungsfrist einzuhalten ist

Am 31. Januar 2020 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) den Startschuss für den Rollout intelligenter Messsysteme gegeben. Mit seiner Markterklärung hat das BSI festgestellt, dass die technische Möglichkeit für den Einbau von Smart Metern besteht (RGC berichtete). 
Die Pflicht zur stufenweisen Umrüstung der Messstellen von herkömmlichen Zählern hin zu intelligenten Systemen wurde bereits mit dem Messstellenbetriebsgesetz (kurz: MsbG) im Jahr 2016 festgelegt. Das MsbG sieht u.a. vor, dass von einer Umrüstung betroffene Anschlussnutzer mindestens drei Monate im Voraus über den Austausch der Messgeräte informiert werden müssen.
Ein Messstellenbetreiber hatte entgegen dieser Vorgabe die Ankündigung aber nur rund zwei Wochen für der Umrüstung gemacht. Dagegen hatten sich Verbraucher gewehrt. Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund (Az.: 25 O 282/18) überrumpele diese kurze Ankündigungsfrist die betroffenen Anschlussnutzer. Das Gericht hatte daher entschieden, dass der Messstellenbetreiber eine zu kurze Frist gesetzt habe und dass die dreimonatige Frist des MsbG einzuhalten sei.
Das Urteil ist im Falle eines Verbrauchers ergangen, der die Verbraucherzentrale eingeschaltet hatte. In seiner Entscheidung hatte das Gericht aber auch darauf abgestellt, dass es dem von der Umrüstung betroffenen Anschlussnutzer möglich sein muss, sich über den Rollout und einen etwaigen Wechsel des Messstellenbetreibers zu informieren. Diese Interessenlage kann auch bei gewerblichen Letztverbrauchern vorliegen, so dass einiges dafür spricht, dass auch für diese die Dreimonatsfrist einzuhalten ist. Offen ist, wie die Gerichte einen Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht gemäß § 37 MsbG bewerten würden. Danach müssen grundzuständige Messstellenbetreiber spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Rollout, Leistungen und Kosten veröffentlichen.