Nach dem Entwurf für ein EEG 2021 wird die Pflicht zur stufenweisen Steuerbarkeit von EE- und KWK-Anlagen entschärft

Im zuletzt veröffentlichten Gesetzesentwurf für ein EEG 2021 findet sich eine wichtige Neuregelung für die Fernsteuerbarkeit von EE- und KWK-Anlagen.

Zum Hintergrund: Viele EE- und KWK-Anlagen älteren Semesters sind oft nur in Form von An-/Aus fernsteuerbar und die Einspeiseleistung ist nicht stufenweise reduzierbar. Ein BGH-Urteil von Anfang diesen Jahres (RGC berichtete hier zum Urteil und hier zur Übertragbarkeit auf KWK-Anlagen) sorgte für viel Wirbel.

Der BGH (Urteil vom 14. Januar 2020, Az.: XIII ZR 5/19) ging davon aus, dass der Gesetzeswortlaut des EEG verlange, dass eine stufenweise Steuerbarkeit gegeben sein müsse. Ansonsten seien die Anforderungen des EEG nicht erfüllt, Rückforderung von Förderzahlungen drohten. Damit bestand für viele Anlagenbetreiber eine äußerst unsichere Rechtslage.

Nunmehr möchte der Gesetzgeber im EEG 2021 die Situation entschärfen. Mit einem neuen § 100 Abs. 4 EEG-E soll für Anlagen ab 15 kW installierter Leistung vorübergehend zulässig sein, dass Anlagen nicht stufenweise regelbar sind, vgl. § 100 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 – bis zu dem Zeitpunkt zu dem genug intelligente Messsysteme vom BSI zertifiziert sind. 

Der § 100 Abs. 4 in der Entwurfsfassung lautet wie folgt (Hervorhebungen und Kommentare ergänzt):

„Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 [Anmerkung: gemeint sind EE-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2021 erteilt wurde] und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, müssen ihre Anlagen, sofern diese eine  installierte  Leistung von mehr als 1 Kilowatt und höchstens 15 Kilowatt haben, spätestens fünf Jahre, nachdem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekanntgegeben hat, dass die technische Möglichkeit für die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem  Messstellenbetriebsgesetz für die entsprechende Einbaugruppe besteht, mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber oder ein anderer Berechtigter jederzeit über ein intelligentes Messsystem die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, müssen ihre Anlagen, sofern diese eine installierte Leistung von mehr als 15 Kilowatt haben, spätestens fünf Jahre nach der Bekanntgabe nach Satz 1 mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber oder ein anderer Berechtigter jederzeit über ein intelligentes Messsystem

  1. die Ist-Einspeisung abrufen kann und

  2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann.

    Bis zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 2 gilt die Pflicht zur Ausstattung von Anlagen und KWK-Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien Gesetzes auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind

  1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

  2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

  3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.


Satz 3 ist rückwirkend anzuwenden. Ausgenommen von den Bestimmungen in den Sätzen 3und 4sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.


Sofern das EEG 2021 in dieser Form verabschiedet würde, könnten die betroffenen Anlagenbetreiber also erstmal aufatmen. Sie sollten jedoch stets verfolgen, ob intelligente Messsysteme zertifiziert werden und ab wann eine Nachrüstpflicht entsteht.