Nächste EEG-Novelle ist angelaufen (Teil 2: Besondere Ausgleichsregelung)
Der Referentenentwurf zum EEG 2021 hält für stromkostenintensive Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung zahlreiche Neuerungen bereit…
Hier kommt Teil 2 unserer News zum Referentenentwurf des EEG 2021. Dieser Beitrag widmet sich den Neuerungen, die antragstellende Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage betreffen.
Die COVID19-Pandemie und die Absenkung der EEG-Umlage – u. a. aus den Einnahmen des nationalen Emissionshandels (RGC berichtete und RGC berichtete) – bergen unter Zugrundelegung der aktuell noch geltenden Regelungen des EEG 2017 das Risiko, dass zahlreiche Unternehmen die erforderliche Stromkostenintensität (Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung) nicht mehr erreichen und in der Folge die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung EEG gefährdet ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen Unternehmen nun Planungssicherheit zurückgeben und ein Herausfallen aus dem Kreis der antragsberechtigten Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung verhindern wie ausdrücklich in der Gesetzesbegründung hervorgehoben wird.
Die Regelungen sind sehr zu begrüßen und beinhalten in einer kurzen Zusammenstellung u. a. die folgenden Neuerungen:
- Unternehmen, die in der Anlage 4 des EEG 2017 der Liste 1 angehören, hatten bislang für die Pauschalbegrenzung auf 20 % eine Stromkostenintensität i. H. v. mindestens 14 % nachzuweisen. Dieser Wert gilt letztmalig für das Antragsjahr 2021. Ab dem Antragsjahr 2022 wird die erforderliche Stromkostenintensität für Liste 1-Unternehmen jährlich sukzessive um 1 Prozentpunkt abgesenkt. Im Antragsjahr 2022 ist für Unternehmen der Liste 1 folglich nur noch eine Stromkostenintensität i. H. v. 13 % erforderlich usw.
- Die unterschiedliche Begrenzung auf 15 % oder auf nur 20 % der vollen EEG- Umlage wird nunmehr vereinheitlicht. Zukünftig wird die EEG-Umlage für Stromverbrauchsmengen über den Selbstbehalt von 1 GWh hinaus unabhängig von der Listenzugehörigkeit für alle Antragsteller auf 15 % begrenzt. Zudem erfreulich: Die Regelungen zum Cap und Super-Cap bleiben unberührt.
- Begrüßenswert ist darüber hinaus die neue Regelung, dass nicht mehr sowohl das Wirtschaftsprüfertestat als auch das gültige Energiezertifikat der materiellen Ausschlussfrist unterliegen. Im EEG 2021 ist nur noch das Wirtschaftsprüfertestat ein ausschlussfristrelevantes Dokument, sodass dem Antrag das Energiezertifikat bis zur materiellen Ausschlussfrist am 30.06. eines Jahres nicht mehr zwingend beigefügt sein muss. Vielmehr sind jetzt “Angaben” zur wirksam betriebenen Energiezertifizierung im Rahmen des elektronischen Antrages im BAFA Portal ELAN-K2 zur Wahrung der Ausschlussfrist 30.06. ausreichend. Die Regelung soll eine Ablehnung des Antrags allein wegen der nicht fristgemäßen Vorlage der vollständigen Zertifikatsdokumente verhindern. Das BAFA bleibt aber berechtigt, die Vorlage/ggf. Nachreichung der Zertifizierungsdokumente (Urkunde, Auditberichte etc.) vom Antragsteller zu verlangen.
- Eine weitere Regelung soll die durch die COVID19-Pandemie bedingten Produktionsrückgänge abfedern, indem Unternehmen in den folgenden drei Antragsjahren 2021, 2022 und 2023 anstelle der sonst üblichen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre – nur zwei dieser Geschäftsjahre zugrunde legen können. Welche zwei Jahre als Datengrundlage herangezogen werden, kann das Unternehmen frei wählen.
- Die Datenbasis von zwei Geschäftsjahren hat zudem den positiven Effekt, dass sich für Unternehmen, die neu – aber ohne Neugründung oder identitätsverändernde Umwandlung im engeren Sinne der §§ 64/67 EEG – in die BesAR einsteigen wollen, die Wartezeit bis zur erstmaligen Antragstellung um ein Jahr verkürzt.
- Im Antragsjahr 2021 darf für das Erreichen des Mindestverbrauchs i. H. v. 1 GWh anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (also grds. 2020), zur Umgehung der Auswirkungen der COVID19-Pandemie auch das letzte Geschäftsjahr, das vor dem 01.01.2020 endet, zugrunde gelegt werden.
- Zudem wird eine neue Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage für Landstrom für Seeschiffe in die Besondere Ausgleichsregelung eingeführt. Eine Begrenzung der EEG-Umlage ist bereits ab dem Jahr 2021 möglich, wenn eine Antragstellung bis zum 31.03.2021 erfolgt.
Die Neuregelungen in dem Referentenentwurf des EEG 2021 sind für die stromkostenintensive Industrie sehr zu begrüßen: verschaffen diese sowohl Erleichterungen bei der Erreichung der Stromkostenintensität als auch Vereinfachungen bei der Nachweisführung, als auch eine Abfederung der durch die COVID19-Pandemie bedingten Effekte.
Achtung: Die Änderungen bedürfen jedoch einer Freizeichnung in Form einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
In Kürze folgt Teil 3 unserer News zur EEG-Novelle.