Nächste EEG-Novelle ist angelaufen (Teil 3: Änderungen Meldepflichten)
Bei den Meldepflichten soll es endlich Vereinfachungen für Weiterverteilungsmengen geben.
Der Referentenentwurf des EEG 2021 sieht eine erhebliche Vereinfachung bei der Abwicklung der EEG-Umlagepflichten vor. Mit Ergänzungen in §§ 74 Abs. 2 und 74 a Abs. 2 EEG 2021 soll es Eigenversorgern, Letztverbrauchern und Netzstrom-Lieferanten ermöglicht werden, gelieferte eigene Energiemengen und weitergeleiteten Liefermengen nur als Gesamtmenge mitzuteilen.
Unternehmen, die weder die Besondere Ausgleichsregelung noch eine EEG-Eigenversorgung nutzen, sind verpflichtet, sich mit ihren Stromweiterleitungsfällen auseinanderzusetzen. Konkret mussten sie bisher selbst ihre Stromweiterleitungen nach §§ 62a, 62b EEG ermitteln und mess- und eichrechtskonform abgrenzen, sie nach § 74 EEG dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber melden und dafür nach § 60 EEG selbst die EEG-Umlage abführen. Hier hatte die BNetzA in ihrem Hinweisblatt zum Messen und Schätzen (Konsultationsfassung) den pragmatischen Vorschlag in solchen Konstellationen eine Stromlieferantenvereinbarung abzuschließen, bzw. die Meldung als Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld zu erfüllen (RGC berichtete hier).
Künftig soll diese bereits gängige Abwicklung in das EEG mit einer weiteren Abrechnungserleichterung aufgenommen werden: Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die EEG-Umlage auch von einem Dritten mit erfüllender Wirkung geleistet werden kann. Geplant ist weiter, dass die Netzstrom-Lieferanten bei der gemeinsamen Abrechnung der gelieferten Stromengen – einschließlich Erfüllung von Mitteilungen der anteiligen Weiterverteilungsmengen innerhalb einer Kundenanlage – nur noch eine Mitteilung abgeben dürfen für die insgesamt gelieferten Strommengen. Der bisherige Aufwand der Netzstromlieferanten mit getrennten Mitteilungen von eigenen Liefermengen und den von Unternehmen weitergeleiteten Strommengen, könnte damit endlich entfallen. Es müsste nicht mehr zwingend für jeden EEG-Umlageschuldner, der Strom an andere Letztverbraucher weiterliefert eine eigenständige Mitteilung abgeben werden. Diese gemeinsame Abwicklung ohne Differenzierung der Schuldner funktioniert aber nur, wenn für die gesamte Strommenge die volle EEG-Umlage anfällt.
Diese Vereinfachung soll mit dem neuen Verweis in § 74 a Abs. 2 EEG auch im Rahmen der Mitteilungspflichten von Letztverbrauchern und Eigenversorgern entsprechend gelten.
Der Gesetzgeber käme mit den Änderungen einer der von RGC schon lange geforderten Vereinfachung bei den Meldepflichten nach.
Die geforderte Fristverlängerung zum Messen und Schätzen von Drittstrom bis Ende 2021 ist bisher nicht im Gesetzesentwurf enthalten. Unternehmerverbände haben aber bereits angekündigt, dass sie anregen, dies noch im parlamentarischen Verfahren nachzuholen.