Netzbetreiber haftet bei Stromunterbrechung für vermutetes Verschulden
In einem Urteil (Az.: 7 S 509/16), bereits aus dem letzten Jahr, hat das LG Dresden klargestellt, dass ein Netzbetreiber aufgrund von § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) im Falle einer Stromversorgungsunterbrechung für vermutetes Verschulden haftet.
Das LG Dresden formuliert erfreulich klar, dass es eine schadensersatzpflichtige Pflichtverletzung darstelle, wenn das Netz wegen einer Unterbrechung (vorübergehend) nicht nutzbar sei. Die Regelung in § 18 NAV führe dazu, dass im Falle eines Schadens aufgrund eines Stromausfalls zunächst vermutet werde, dass der Netzbetreiber diesen Schaden auch verschuldet habe. Damit wären die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht erfüllt.
Allerdings werde das Verschulden auf Basis von § 18 NAV nur vermutet. Daher könne der Netzbetreiber sich entlasten, indem er widerlegt, dass der Schadenseintritt nicht auf nicht auf einem vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Fehler des Stromnetzbetreibers beruhe. Gelingt dem Netzbetreiber dieser Entlastungsbeweis, scheide eine Haftung aus. Ein solcher Entlastungsbeweis könne z.B. damit geführt werden, dass der Netzbetreiber nachweist, dass er routinemäßige Kontrollen durchgeführt habe und es keine Anzeichen dafür gab, dass es zu einer Störung kommen könnte. Jedoch könne es auch erforderlich sein, dass wartungsfreie Betriebsmittel ausgetauscht werden müssen, so das Gericht.
Hintergrund des Urteils ist die Haftungsregelung in § 18 NAV, die gleichermaßen auch im Gasbereich (§ 18 NDAV) gilt. Diese Haftungsregelung vereinbaren die Netzbetreiber in der Regel in den Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen, den Lieferantenrahmenverträgen und teilweise sogar in Messstellenverträgen. Damit müsste ein Netzbetreiber auf Grundlage dieser Regelung und dem v.g. Urteil in einem Schadensfall darlegen, dass eine Unterbrechung der Stromversorgung für ihn weder vorhersehbar noch vermeidbar war.