Netzbetreiber kündigen an, gemeldete Drittmengen auch bei individuellen Netzentgelten in Ansatz zu bringen
Viele Netzbetreiber erinnern derzeit an die Meldefrist zum 31. März 2019 für die Begrenzung von Netzumlagen (KWKG-Umlage, 19 StromNEV-Umlage und Offshorehaftungsumlage).
Bei der Meldung zur Begrenzung von Netzumlagen sind insbesondere die an einer Abnahmestelle aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen anzugeben. Drittverbräuche sind unter Anwendung der Neuregelungen des Energiesammelgesetzes abzugrenzen (RGC berichtete).
Einige Netzbetreiber kündigen in ihren Anschreiben jedoch gleichzeitig an, dass sie die hierbei gemeldeten Drittverbräuche auch bei der Berechnung von individuellen Netzentgelten (insbes. Atypik / 7.000-Stunden-Regelung, vgl. § 19 Abs. 2 Strom) berücksichtigen werden. Das hätte zur Folge, dass die Netzbetreiber für diese Dritt-Strommengen das reguläre Netzentgelt verlangen würden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Drittmengen auch für die Frage, ob die Voraussetzungen des jeweiligen individuellen Netzentgelts erfüllt werden, außer Betracht bleiben. Dies kann in Konstellationen, in denen die Anforderungen für das individuelle Netzentgelt nur knapp erreicht werden, zum vollständigen Verlust der Privilegierung führen.
Gegen diese Ankündigung der Netzbetreiber bestehen rechtliche Bedenken. Denn bei der Begrenzung der Netzumlagen kommt die weitreichende Definition der Drittbelieferung des EEG (jede entgeltliche/unentgeltliche Lieferung von Strom an andere Letztverbraucher (vgl. § 3 Nr. 20 EEG)) zur Anwendung.
Bei den individuellen Netzentgelten dürfte hingegen die Drittbelieferungsdefinition aus dem EnWG (§§ 3 Nr. 18, Nr. 25 EnWG) maßgeblich sein. Drittbelieferungen setzen danach stets einen Kauf, bzw. Entgeltlichkeit der Stromlieferung voraus. Weitere Einschränkungen zur Drittmengenabgrenzung ergeben sich aus der Festlegung zu den individuellen Netzentgelten der BNetzA (Az.: BK4-13-739). So brauchen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise die Stromverbräuche von verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG nicht abgegrenzt werden.
In vielen Konstellationen dürften damit bei individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV deutlich weniger Drittmengen als bei der Netzumlagenbegrenzung zu berücksichtigen sein. Da einiges gegen die Anwendung des Drittmengenbegriffs des EEG auf die individuellen Netzentgelte spricht, sollten betroffene Unternehmen etwaige Ankündigungen des Netzbetreibers oder Lieferanten genau prüfen und sich im Zweifelsfall juristisch beraten lassen.