Netzbetreiber prüfen Rückforderung von KWK-Zuschlägen

Grundlage dieser Überlegungen ist ein BGH-Urteil zu nicht stufenweise regelbaren EEG-Anlagen. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 14.01.2020 zwar nur mit der Rückforderung von PV-Förderung nach dem EEG 2012 befasst. Die Entscheidung könnte sich jedoch auch auf andere EE- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 auswirken.

Am 14.01.2020 hat der BGH ein Urteil gefällt (RGC berichtete), nach dem die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, dann die Fördervoraussetzungen nicht erfüllten, wenn die Anlagen vom Netzbetreiber zwar an- und abgeschaltet werden können, aber nicht stufenweise (d.h. z.B. auf 0, 30, 60 und 100 %) regelbar waren bzw. sind. In Folge dessen hat der BGH der Forderung des Netzbetreibers auf Rückzahlung der gewährten EEG-Förderung stattgegeben.

Die Regelung im EEG, auf die der BGH seine Entscheidung stützt, gilt seit 2012 ebenfalls für KWK-Anlagen ab 100 kW el.  Damit ist es denkbar, dass Netzbetreiber von Betreibern nicht stufenweise regelbarer EE- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 die Einspeisevergütung, Marktprämie bzw. den KWK-Zuschlag zurückfordern sowie künftig die Förder- bzw. Zuschlagszahlung sowie den vorrangigen Netzzugang verweigern.

Unternehmen, die EE- oder KWK-Anlagen betreiben, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden und eine Förderung nach EEG- und KWKG erhalten (haben), sollten daher prüfen, ob diese Anlagen stufenweise regelbar sind. Ist dies nicht der Fall, sollte in der Regel (eine Ausnahme kann z.B. für Solaranlagen bis 30 kW bestehen) die Nachrüstung der Anlage angestrebt werden.

Ob mögliche Rückforderungsverlangen von Netzbetreibern für die Vergangenheit berechtigt sind, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls. Oft dürften solche Ansprüche bereits verjährt sein. Hat der Netzbetreiber bspw. den Einbau einer bestimmten Fernsteuerungseinrichtung, die den Anforderungen nach der neuen Auffassung des BGH nicht entspricht, veranlasst oder diese selbst vorgenommen, kann u.a. auch dies einer Rückforderung entgegenstehen. Anlagenbetreiber sollten einer Forderung des Netzbetreibers auf Rückgewährung von EE- oder KWK-Förderung mit Verweis auf das vorstehende Urteil daher stets auf Ihre Berechtigung prüfen lassen.