Netzbetreiber verzichtet auf WP-Testat bei der Konzessionsabgabe

Erleichterung bei der Abgrenzung von Drittmengen

Vor kurzem hatten wir an dieser Stelle über die Aufforderung von Netzbetreibern berichtet, dass Unternehmen für die Abrechnung der Sonderkunden-Konzessionsabgabe sowohl für den Verbrauch von Dritten am Standort als auch für den selbstverbrauchten Strom WP-Testate vorlegen müssten (RGC berichtete).

Diese strikte Forderung nach WP-Testaten scheint nun teilweise gelockert zu werden. Wie in der Branche zu hören ist, gibt es Fälle, in denen der Netzbetreiber die Mengenmeldung in Form einer Eigenerklärung nach dem KWKG doch für die Berechnung der Konzessionsabgaben ausreichen lässt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Frage noch nicht geklärt, ob die Abgrenzung der Drittmengen mit geeichten Zählern erfolgen muss oder nicht. In den hier bekannt gewordenen Fällen war jedenfalls die Abgrenzung mittels geeichter Zähler Voraussetzung für die Anerkennung der Eigenerklärung über Drittmengen.

Hintergrund dieser Problematik ist offenbar das Energiesammelgesetz (EnSaG). Dieses hatte neue Kriterien für die Abgrenzung von Strommengen nach dem EEG festgelegt. Da die KAV durch das EnSaG nicht betroffen war, ist es nur folgerichtig, die Vorgaben des EnSaG nicht auf die KAV zu erstrecken.

Bitte beachten Sie aber, dass eine andere Problematik unverändert besteht: Kann an einem als Kundenanlage betriebener Standort, der in Mittelspannung angeschlossen ist, für Dritte überhaupt eine Tarifkunden-Konzessionsabgabe anfallen (RGC berichtete)? Denn die Diskussion über die Forderung von WP-Testaten war ursprünglich deshalb ausgelöst worden, weil Netzbetreiber für die nach KWKG und EEG gemeldeten Dritten die Differenz zwischen der Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden (0,11 Cent/kWh) und Tarifkunden (zwischen 1,32 und 2,39 Cent/kWh) nachfordern. Da die Diskussion über diese Rechtsauffassung noch nicht beendet ist, sollten Letztverbraucher, die Zweifel an der Korrektheit der Forderung ihres Netzbetreibers haben, ihren Lieferanten frühzeitig anweisen, solche Nachforderungen nicht bzw. nicht vorbehaltlos zu bezahlen.

Zu den Fragen rund um das Thema Messen und Schätzen im Rahmen des EnSaG und des neuen Leitfadens der BNetzA bringen wir Sie in unserem Workshop am 28. November auf den aktuellen Stand. Weitere Einzelheiten finden Sie hier.