Netzbetreiberrendite: BNetzA legt Rechtsbeschwerde beim BGH ein

Die BNetzA hat am 25. April 2018 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf eingelegt, nach welchem die Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze anzuheben sind.

Zum Hintergrund: Mit Beschluss vom 22. März 2018 hatte das OLG Düsseldorf die von der BNetzA für die 2018 beginnende Regulierungsperiode Gas und die 2019 beginnende Regulierungsperiode Strom festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze aufgehoben und der BNetzA aufgegeben, die Zinssätze anzuheben (RGC berichtete). Die BNetzA hatte diese Zinssätze zuvor für die streitgegenständliche Regulierungsperiode im Vergleich zur vorangegangen Regulierungsperiode abgesenkt. Gegen diese Festlegungen vom 5. Oktober 2016 (BK4-16-160 und BK4-16-161) hatten Netzbetreiber Beschwerde beim OLG eingelegt.

Zwar stimmte das OLG im Grundsatz mit dem Vorgehen der BNetzA bei der Festlegung der Zinssätze überein. Anders bewertete es aber die Höhe der sog. Marktrisikoprämie, die in den Eigenkapitalzinssatz einfließt. Diese wurde vom OLG als zu niedrig bewertet.

Aus Sicht der BNetzA bilden die festgelegten Zinssätze eine ausreichende Grundlage für Investitionen in die Energieinfrastruktur. Höhere Renditen seien als sachlich nicht mehr angemessen zu erachten. Zwar würden die Netzbetreiber eine möglichst hohe Verzinsung fordern. Die wirtschaftlichen Interessen bzw. die Marktrisiken des Netzgeschäfts müssten aber nach Auffassung der BNetzA hinter dem Ziel, eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten, zurücktreten. Die BNetzA wolle mit der Absenkung der Zinssätze eine Attraktivität für notwendige Investitionen in die Infrastruktur schaffen. Hierfür müsse zu Gunsten des Verbrauchers verhindert werden, dass Renditen unsachgemäße Höhen erreichen.

Folge der Rechtsbeschwerde ist nunmehr, dass die Frage, ob das OLG eine rechtlich korrekte Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen hat, durch den BGH überprüft werden muss.

Für Letztverbraucher gelten zunächst die zum 1. Januar 2018 veröffentlichten Netzentgelten fort. Zwar sieht der Beschluss des OLG eine Erhöhung vor; die Rechtsbeschwerde der BNetzA verhindert aber das Eintreten der Rechtskraft dieses Beschlusses. Solange eine rechtskräftige Entscheidung oder eine neue Festlegung der BNetzA nicht vorliegt, gelten die ursprünglichen Festlegungen der BNetzA fort.

Dennoch sollten Letztverbraucher sich auf eine nennenswerte Erhöhung der Netzentgelte rückwirkend zum 1. Januar 2018 einstellen, solange nicht absehbar ist, wie der BGH die Höhe der Marktrisikoprämie beurteilen wird.