Neue Härtefallregelung in der Besonderen Ausgleichsregelung

Alte Härtefälle gemäß EEG vs. Neue Härtefälle gemäß EnFG

Die Besondere Ausgleichsregelung ist in das Energiefinanzierungsgesetz umgezogen (RGC berichtete) und bringt einige Änderungen mit sich. Auch eine neue Härtefallregelung hat in § 67 Abs. 2 EnFG Einzug gehalten.


Neue Härtefälle gemäß EnFG:

Unternehmen, die mit ihrer WZ-Klasse in der vorherigen Anlage 4 des EEG 2021 gelistet waren und die über Begrenzungsbescheide der Jahre 2022 oder 2023 verfügen, die nun aber nicht mehr in der Anlage 2 des EnFG als begrenzungsberechtigte Branche gelistet werden, können einen Antrag gemäß der neuen Härtefallregelung stellen.

Die Voraussetzungen sind insbesondere:

  1. eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 EEG 2021, 
  2. einer begrenzungsberechtigte Branche nach Anlage 4 des EEG 2021, 
  3. Stromkostenintensität 12 % / 11 % / 20 % (abhängig von der Listenzugehörigkeit in Anlage 4).

Die Begrenzung erfolgt: 

  1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 % der Umlagen, 
  2. für das Jahr 2027 auf 55 % der Umlagen,
  3. für das Jahr 2028 auf 80 % der Umlagen.

Der Einsatz von erneuerbaren Energien kann die Begrenzungsmöglichkeiten optimieren.


Alte Härtefälle gemäß EEG 2021:

Unternehmen, die gemäß der „alten Härtefallregelung“ in § 103 Abs. 4 EEG 2021 den BesAR-Antrag gestellt haben, sind nun durch den Wegfall der Stromkostenintensität entweder befähigt, einen Antrag gemäß Anspruchsgrundlage in §§ 29, 30 EnFG zu stellen – oder sie sind leider nicht mehr antragsberechtigt. (RGC berichtete)

Wir haben die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus zusammengestellt.

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: Ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

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Gern unterstützen wir Sie auch mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Antragstellung – wie gewohnt zum Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern bei Anja Lüders unter lueders@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska