Neue Rechtsprechung zur Sanktionierung von EEG-Meldepflichtverletzungen – Amtsgericht Ratzeburg widerspricht dem BGH!
Das Amtsgericht Ratzeburg hat mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2017 (Az.: 17 C 733/15) entschieden, dass einem PV-Anlagenbetreiber, der Meldepflichten nach dem EEG 2012 und dem EEG 2014 gegenüber der BNetzA nicht erfüllt hat, zumindest eine anteilige EEG-Vergütung zusteht.
Das Amtsgericht Ratzeburg hat mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2017 (Az.: 17 C 733/15) entschieden, dass einem PV-Anlagenbetreiber, der Meldepflichten nach dem EEG 2012 und dem EEG 2014 gegenüber der BNetzA nicht erfüllt hat, zumindest eine anteilige EEG-Vergütung zusteht.
In dem zu Grunde liegenden Fall, hatte ein Anlagenbetreiber seine PV-Anlage im Juni 2012 in Betrieb genommen und diese erst im März 2015 gegenüber der BNetzA registriert. Der zuständige Netzbetreiber korrigierte daraufhin seine Abrechnungen für die erfolgte EEG-Förderung. Er vertrat die Auffassung, dass dem PV-Anlagenbetreiber für den dem EEG 2012 unterfallenden Zeitraum nur der jeweilige Marktwert für die tatsächlich erfolgten Einspeisungen zustehe und der Vergütungsanspruch danach bis zum Zeitpunkt der Registrierung komplett entfallen sei.
Das Amtsgericht Ratzeburg teilt die Auffassung des Netzbetreibers für den Zeitraum ab Geltung des EEG 2014 nicht. Es hält einen um 20 % geminderten Vergütungsanspruch des PV-Anlagenbetreibers für gegeben.
Dieser geminderte Vergütungsanspruch folgt nach Auffassung des Amtsgerichts aus der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG i.V.m. § 52 Abs. 3 EEG. Diese Übergangsvorschrift sei auch auf Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden, anwendbar. Dies folge unter anderem aus der Gesetzesbegründung zum Mieterstromgesetz (vgl. BR Drs. 347/17 vom 27. April 2017).
Das Amtsgericht Ratzeburg hat sich mit diesem Urteil der Rechtsprechung des BGH (Az.: VIII ZR 147/16) zur Sanktionierung von Meldepflichten nach dem EEG (RGC berichtete) entgegengestellt. Denn der BGH hatte im letzten Jahr in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass die EEG-Förderung für den dem EEG 2014 unterfallenden Zeitraum vollständig entfällt.
Nun ist abzuwarten, ob weitere Gerichte der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Ratzeburg folgen und ob der BGH zukünftig ggf. von seiner Rechtsansicht abrücken wird. Für betroffene Anlagenbetreiber bleibt dieses Urteil aber ein erster Lichtblick.