Neue Umlagen in Sicht: BNetzA konsultiert Vorschlag für Gasspeicherumlage

Aktuell konsultiert die Bundesnetzagentur einen Regelungsvorschlag der Trading Hub Europe für eine neue Gasspeicherumlage.

Noch bis zum 14.06.2022 können sich Unternehmen an der Konsultation für die Regelung einer neuen Gasspeicherumlage beteiligen. Das Konsultationspapier finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.

Die neue Umlage soll nach dem Vorschlag Kosten und Erlöse des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) für die künftig vorgesehene Speicherbefüllung auf die Bilanzkreisverantwortlichen umlegen. Letztere beruht auf den zum 30.04.2022 in Kraft getretenen Änderungen am EnWG, die eine schrittweise Befüllung der deutschen Gasspeicher bis auf 90% zum 01.11.2022 vorsehen, mit dem Zweck, die Versorgungssicherheit im Winter zu gewährleisten.

Zur Befüllung der Speicher wird eine umfangreiche Maßnahmenkaskade eingeführt, bei der die THE eine maßgebende Rolle spielt. Diese organisiert bspw. auf der ersten, marktlichen Stufe der neuen Mechanismen die Ausschreibung von SSBO – Strategic Storage Based Options. Wenn marktliche Mechanismen nicht ausreichen, die Speicherbefüllung sicherzustellen, soll die THE bei Bedarf zu diesem Zweck Gas erwerben und hiermit Gasspeicher befüllen.

Bei allen diesen Maßnahmen nach den neuen §§ 35c und d EnWG, insb. also Ausschreibung der SSBO und Gaseinkauf durch THE fallen für die THE Kosten an. Diese sollen von der geplanten Umlage aufgefangen werden. Außerdem soll die Umlage noch einen sog. Liquiditätspuffer umfassen, ein Instrument, das auch bereits bei anderen Umlagen Anwendung findet. Dieser ermögliche laut BNetzA eine Verstetigung der Umlage.

Die Umlage soll auf alle Ausspeisemengen von Bilanzkreisen (SLP- und RLM), zusätzlich aber auch auf Ausspeisemengen an Grenzübergangspunkten und virtuellen Kopplungspunkten erhoben werden. Umlageschuldner sind die Bilanzkreisverantwortlichen, in der Regel also Gaslieferanten. Zudem soll diese entsprechend dem Bedarf mit kurzer Reaktionszeit angepasst werden können. Da die Gasspeicherbefüllung nur in einem begrenzten Zeitraum stattfindet, soll auch die Umlage nur in den entsprechenden drei Monaten erhoben werden. Der erste Umlagezeitraum soll hierbei am 01.10.2022 beginnen. Die Umlage soll monatlich veranschlagt werden, auch Abschläge sind möglich. Dabei sollen die Bilanzkreisveranwortlichen auch an möglichen Erlösen, z.B. aus den SSPOs, beteiligt werden; im Ergebnis sind daher nicht nur Zahlungsverpflichtungen, sondern auch Ausschüttungen möglich.

Industrieunternehmen, die im Regelfall keine eigenen Bilanzkreise im Erdgasnetz verantworten, sind damit lediglich mittelbar von der neuen Gasspeicherumlage betroffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Bilanzkreise, also vor allem Gaslieferanten, Kostensteigerungen durch die Umlage, ähnlich wie bei anderen Umlagen, an ihre Kunden weitergeben können.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke