Neue Vorgaben für Bilanzkreisverantwortliche – BNetzA veröffentlicht Konsultation zum Bilanzkreismanagement
Die BNetzA hat kürzlich beabsichtigte Festlegungen zum Bilanzkreisausgleich, zum sog. 80%-Kriterium im Zusammenhang mit Ausgleichsenergiepreisen und zur werktäglichen Übermittlung bestimmter RLM-Messwerte zur Konsultation gestellt. Die Konsultation finden Sie hier, Gelegenheit zur Stellungnahme bleibt noch bis zum 9. August 2019.
Im Einzelnen sollen
- Bilanzkreisverantwortliche danach mit sofortiger Wirkung dazu verpflichtet werden, ihre Bilanzkreise spätestens 15 Minuten vor dem Erfüllungsbeginn durch eine entsprechende Fahrplanmeldung auszugleichen;
- das 80%-Kriterium in der Berechnungsmethode zur Bildung des Ausgleichsenergiepreises in der Festlegung zur Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreis-Abrechnungssystems zum dritten Quartal diesen Jahres angepasst werden und
- im Rahmen des Bilanzkreisabrechnungsprozesses alle Messwerte RLM-gemessener Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen an die Übertragungsnetzbetreiber künftig werktäglich zu übermitteln sein. Diese Verpflichtung soll ab dem 1. Oktober 2019 gelten.
Die BNetzA nutzt die Gelegenheit zudem, um auf die Pflicht zum bilanztreuen Verhalten hinzuweisen. Insbesondere bei Manipulationen der Verbrauchs- und Entnahme-Prognose, dem Unterlassen von Prognoseanpassungen oder des Bilanzkreisausgleichs oder verbotswidriger Arbitragegeschäfte ruft sie Übertragungsnetzbetreiber dazu auf, Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen und behält sich selbst die Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen vor.