Neue Vorgaben zum Datenaustausch im Stromnetz

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben der BNetzA ihren Vorschlag für die wichtigsten organisatorischen Anforderungen, Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Datenaustausch (kurz: KORRR) vorgelegt. 

Hintergrund dieses Vorschlags ist die Verordnung (EU) 2017/1485 vom 2. August 2017, die eine Leitlinie für den Betrieb von Übertragungsnetzen festlegt.

Auf europäischer Ebene wurde mit der v.g. Verordnung ein Rechtsrahmen für den Übertragungsnetzbetrieb geschaffen, der u.a. den unionsweiten Stromhandel erleichtern und die Systemsicherheit gewährleisten soll. Dafür wurden Regelungen geschaffen, die die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten und Informationen und eine effizientere Netznutzung ermöglichen und den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher fördern soll. Für die Betriebssicherheit des Stromverbundsystems sei es von entscheidender Bedeutung, so die Verordnungsbegründung, gemeinsame Bestimmungen mit Mindestanforderungen für den unionsweiten Netzbetrieb und die grenzübergreifende Zusammenarbeit festzulegen.

Eine der Vorgaben dieser Verordnung in Art. 40 Abs. 6 betrifft neben den ÜNBs auch die Betreiber geschlossener Verteilnetze und sog. signifikante Transportkunden. Danach müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung alle ÜNBs gemeinsam die wichtigsten organisatorischen Anforderungen, Aufgaben und Zuständigkeiten für die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Datenaustausch und der Datenbereitstellung (Zielvorstellung ist die Echtzeitverfügbarkeit) vereinbaren. Von dem Anwendungsbereich des Datenaustausches sind aber auch benachbarte und/oder nach- bzw. vorgelagerte Verteilnetzbetreiber (inklusive geschlossene Verteilnetze) und signifikante Netznutzer erfasst (insbesondere bei einem Anschluss an das 110 kV-Netz). Daher enthält der Vorschlag KORRR der ÜNB auch Verpflichtungen für Betreiber geschlossener Verteilnetze und signifikanter Netznutzer zu Inhalt, Umfang und Fristen von Daten und Informationen (z.B. Erzeugungs- oder Lastdaten), die dem ÜNB bereitzustellen sind.

Die BNetzA gibt alles betroffenen Marktbeteiligten Gelegenheit zu dem Vorschlag KORRR der ÜNB Stellung zu nehmen. Die Frist läuft bis zum 16. Mai 2018. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der BNetzA.