Neuerungen im Stromsteuerrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am vergangenen Mittwoch, den 26. Juni 2019, sind verschiedene Neuerungen insbesondere zur Stromsteuerbefreiung für Erzeugungsanlagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht insbesondere Änderungen bei den Befreiungstatbeständen des § 9 StromStG für Stromerzeugungsanlagen vor (RGC berichtete).
So befreit § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG künftig bis zu einer Leistungsgrenze von 2 MWel nur noch (z.B. mit Erdgas betriebene) hocheffiziente KWK-Anlagen oder Stromerzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, von der Stromsteuer. Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW wird künftig dann stromsteuerfrei sein, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht wird. 
Eine weitere wichtige Neuerung ist das Erfordernis einer förmlichen Einzelerlaubnis, wenn Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen größer 50 kWel oder Erneuerbare-Energien-Anlagen größer 1 MWel erzeugt und steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG entnommen werden soll. Derartige Erlaubnisse sollten bis Ende des Jahres 2019 beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden können, damit Strom bereits im laufenden Jahr 2019 weiter steuerfrei entnommen werden kann. Wird bis dahin keine Erlaubnis beantragt, wäre 2019 erzeugter Strom aus betroffenen Anlagen zunächst zu versteuern und im Folgejahr nach den neuen §§ 12c, 12d StromStV zur Entlastung zu beantragen.
In Kraft treten die Änderungen nach beihilfenrechtlicher Anzeige bei der Europäischen Kommission.
Wenn Sie sich ausführlich über die Neuerungen informieren möchten, würden wir uns freuen, Sie auf unserem „Workshop für Fortgeschrittene: Update zum Strom- und Energiesteuerrecht für Unternehmen“ am 4. September 2019 in Hannover begrüßen zu dürfen. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.
Nachtrag vom 4. Juli 2019: In dem am 4. Juli 2019 ausgegebenen Bundesgesetzblatt wird bekannt gemacht, dass die erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission am 27. Februar 2019 erfolgt sind und das Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft getreten ist.