Neues aus dem Immissionsschutzrecht: Welche Änderungen stehen an?
Am 26.05.2021 wurde ein Artikelgesetz beschlossen, das Änderungen am BImSchG vorsieht, durch die Genehmigungsverfahren insbesondere für Windenergie- und Wasserkraftanlagen vereinfacht werden sollen. Wir stellen diese kurz vor:
Das „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz“ (Gesetzentwurf der BReg. BR-Drs. 25/21; Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 19/30954; Gesetzesbeschluss des BT BR-Drs. 574/21) sieht vor allem Änderungen in den Verfahren nach dem BImSchG vor.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen geplant:
- Künftig werden Behörden nach Ablauf eines Monats in BImSchG-Verfahren präkludiert, wenn diese sich nicht äußern, d.h. es wird vermutet, dass diese sich nicht äußern wollen, vgl. § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BImSchG n. F.
- Bei Genehmigungsverfahren für Erneuerbare Energien-Anlagen EE-Anlage (im Sinne der RL 2018/2001) werden auf Antrag des Vorhabenträgers Genehmigungsverfahren sowie alle anderen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, künftig von einer einheitlichen Stelle organisiert, vgl. § 10 Abs. 5a BImSchG n. F.
- Es werden neue, erleichterte Genehmigungsanforderungen für das Repowering von EE-Anlagen geregelt. Neue Anforderungen dürfen bei Repowering nur aufgestellt werden, wenn diese erhebliche nachteilige Auswirkungen im Vergleich zum bisherigen Zustand haben; der Prüfungsmaßstab ist also verkürzt und damit projektfreundlicher, vgl. § 16b BImSchG n.F.
- Für die Errichtung, Änderung/Modernisierung von Wasserkraftanlagen (ausgenommen Pumpspeicher) gibt es ebenfalls ein einheitliches Verfahren, sofern diese sich außerhalb des Bergrechts bewegen, § 11a WHG n.F.; nach dem neuen Abs. 5 WHG der Vorschrift muss die Behörde innerhalb eines Jahres entscheiden, wenn es sich um kleinere Anlagen handelt (z.B. mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 kW), sonst innerhalb von zwei Jahren.
Es ist vorgesehen, dass die neuen Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bei Verfahren, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind, gilt bei wasserrechtlichen Verfahren das alte Recht fort (vgl.§ 108 WHG), bei Verfahren nach BImSchG ist keine Übergangsregelung vorgesehen.